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Die Aggression im Völkerrecht – Und die diplomatische Grundlage für den Frieden

Unabhängig davon, wie die Anklagevoraussetzungen im Sinne einer Völkerrechtsverletzung jemals verstanden worden sein dürften, wäre auf die tatsächlichen Umstände der gegenwärtigen internationalen Konflikt- und Kriegssituation einzugehen gewesen, und auf mögliche Aggressionen zum Nachteil eines durch den völkerrechtlichen Angriffskrieg bedrohten Landes im Einzelnen[1]Dies muss in der Verantwortung vor den Menschen, aus eigenem Wissen über den Menschen, selbst im Bilde der eigenen Fähigkeiten als eine Pflicht angesehen werden, so war der Internationale … Continue reading. Die, so sei es angemerkt, sowie es der Voraussicht nicht entsprochen haben dürfte, für die eigene Person nicht nur lange zuvor absehbar gewesen waren, sondern zudem nicht weiter lösbar erschienen waren, wie es für die Situation nicht gesprochen haben dürfte, und die Umstände eigentlich schon immer vielmehr unlösbar erschienen waren. Wenn subjektives Handel, sei es im Sinne eines Kriegsverbrechen, durch eine Verletzung des Völkerrechts im gleichen Grund gestanden haben sollte, weshalb autoritäre Kräfte ungehindert eine breitere Basis dafür geschaffen haben konnten. Wonach diese, abgesehen von den Umständen des Einzelfalles, weil das Recht zudem nicht durchsetzbar erschien, mit rechtlichen Mitteln niemals zu lösen wären.

Nachweislich war die Ausweitung des Konfliktes, und das Kriegsgeschehen[2]Sei es im Gazastreifen, Israel, und der Region für die eigene Person vorhersehbar gewesen, es war im Zuge von Diskrimminierung über das jeweilige Konfliktverhältnis auf den eigentlich rechtlichen Grund nachweislich immer richtig eingegangen worden, über eine Verdachtsstruktur, die nicht vorgelegen haben dürfte. Es war im Einzelfall rechtzeitig darauf eingegangen, und vor den Folgen bei den Behörden, nicht zuletzt bei der Staatsanwaltschaft Köln nachweislich davor gewarnt worden. Nicht nur im Zuge von jenen Rechtsverletzungen, die selbst im Widerspruch zur völkerrechtlichen Grundlage gestanden haben, und politisch motiviert ergangen sein mussten[3]Des Weiteren der Ukraine Krieg, der gemäß den obigen Voraussetzungen nur weitere Ausmaße angenommen haben sollte. Weil eine Lösung ohne tatsächlich diplomatische Grundlage eher unmöglich, die Ausweitung des Krieg gegenwärtig immer noch umso wahrscheinlicher erschien.

Es war die Möglichkeit einer politischen Lösung, die im Zeichen der Demokratie gestanden haben könnte, systematisch unterwandert worden, als Rechtfertigungsgründe nicht gegriffen haben, die das Konflikt- und Kriegsgeschehen erklärt haben könnten. Steckt nicht in beinah allem etwas Wahrheit. Was zu ergründen gewesen wäre, weshalb es soweit gekommen sein musste. Dafür war die eigene Person bereits politisch motiviert verfolgt worden, und zwar über jene Grundlage, die wirtschaftlich, und politisch, die grundlegenden Zusammenhänge verklärt haben musste. Weshalb eine Souveränität eines Staates, die Menschen, als die Mitte des Staates, von denen jeder einzelne zählte, nicht weiter geachtet worden waren, und das Recht auch in dieser Hinsicht unmöglich durchsetzbar erschienen sein musste.

Diese Tatsachen, die wirtschaftlichen, und politischen Zusammenhänge, waren stets zeitnah öffentlich gemacht worden. Die Einflussmöglichkeit, die nicht unter den bewussten Umständen einer Unterdrückung gestanden haben dürfte, war stets politisch motiviert, über entsprechende Rechtsverletzungen im Sinne von Grund-, und Menschenrechten untergraben worden. Denn der gleiche Grund würde in keinem anderen Verhältnis nicht im Widerspruch dazu gestanden haben, sei es in dem Sinne, durch ehrliches Handeln von einfachen Menschen stets die Grundlage für den Frieden erhalten zu haben, oder, dass man dies mit demokratischen Mitteln verteidigt gewusst haben zu wollte. Dies zeigt sich über jene erfahrene Umstände in Deutschland im gleichen Zeichen durch die Umstände der Verfahrensanhäufung, die seit Jahren unverändert das Maß für antidemokratische Strukturen darstellen musste.

Die verfassungsmäßige Ordnung ist für jeden Menschen, jede Regierung zu achten, die Voraussetzungen der Demokratie dürfen niemals als Rechtfertigung verstanden werden, in dem Sinne, der politische Grund stünde stets über diesen Rechtsfragen. Weil die Verantwortung, sei es durch eine begrenzte Macht, nicht in sich selbst gesehen worden sein könnte, weil diese als unbegrenzt angesehen werden müsste. Es kann logisch nur das Gegenteil der Fall sein, wenn Macht nicht begrenzt sein müsste, wehalb sogar beliebig dagegen gehandelt werden könnte. Ganz im Gegenteil, dienten diese Voraussetzungen nicht dem Schutz vor jenen Verletzungen der Grundrechte, der Grundrechte im völkerrechtlichen Sinne.

Wonach solche Strukturen nicht einfach unerwünscht gewesen waren, sondern dem Erhalt der eigenen politischen Vormachtstellung, ja ganz gewöhnlich dem Erhalt autoritärer Macht gedient haben. Denn tatsächlich lässt sich diese Tatsache im gleichen Grund noch weiter differenzieren, wenn die Rechtsverletzung nicht im gleichen Grund gestanden haben dürfte, die sonst nicht als ausschlaggebend angesehen werden würde. Nicht in jedem Einzelfall, der einer Rechtsbestimmtheit nicht weiter genügte, nicht bezogen auf einzelne Akteure, die niemals alleine im Bilde eines Staates gestanden haben dürften. Wäre einem die Schwierigkeit im völkerrechtlichen Sinne, die Verfolgung der Tat im Einzelnen nicht immer schon bewusst gewesen, als es im Einzelnen nicht geachtet zu haben. Blieben die falschen Ausreden nicht immer die Gleichen.

Tatsächlich wäre dies jedem zu Last zu legen, unter dem Zusammenspiel von Strafverfolgungsbehörden, den Gerichten, der Politik, die sich unter Missachtung der Gewaltenteilung aus nachweislich immer gleichen Gründen nicht die Macht zu eigen gemacht haben wollten, die schon in einer einzelnen Handlung für eine nicht weiter begrenzte Machtausübung gesprochen haben müssten[4]Das erschreckende bleibt, sie waren und sind nachweislich kein bisschen daran interessiert, wonach jedes wirklich politische, demokratische Verständnis gefehlt haben musste. Denn dieser Grund verhinderte es, wonach jede Rechtsverletzung im falschen Sinnbild von Recht und Unrecht zulässig erschienen sein musste, und eine breitere Basis darin geschaffen werden konnte.

Deswegen gäbe es auch immer einen Rechtfertigungsgrund, der sich selbst mutmaßlichst nicht selbst zugeschrieben worden sein müsste, und jede Rechtsverletzung erlaubte, die nicht gegen das Sinnbild der Machterhaltung gestanden haben müsste. Über ansonsten bestimmte Personenverhältnisse, die im Zeichen der Lebenssubjektivität gestanden haben müssten, die es objektiv nicht begünstigt haben dürften, weshalb selbst schwerste Rechtsverletzungen im Bilde des Völkerrechts nicht weiter zu belangen gewesen wären, mutmaßlich, unter dem Schutz eines immer falschen Staates[5]Vgl. Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen ff..

Denn tatsächlich wäre jeder Einzelfall, der nicht bearbeitet werden könnte, zu begründen, weshalb er nicht bearbeitet, oder ein anderer, der nicht im Zusammenhang dazu stünde, bevorzugt zu behandeln gewesen sein dürfte[6]Vgl. Strafvereitlung im Amt. Die Staatsanwaltschaft müsste über die Abteilungsleiter, den Behördenleiter jedes Mal mitteilen, dass ein Fall nicht bearbeitet werden konnte. Und dies wäre zu begründen, nach Einzelfall und Deliktsart auf Zusammenhänge zu differenzieren gewesen. Woraus sich unweigerlich die Zusammenhänge ergeben haben müssten, weshalb es so gewesen sein musste, wo angesetzt werden müsste. Das Justizministerium würde so jede Meldung registrieren müssen, und die Zusammenhänge herausgestellt haben. Es lässt sich daraus ableiten, dass im bewussten Unterlassen, und der Täuschung über die Gründe politisch motiviert gehandelt wurde, weil nichts wirklich unterlassen worden wäre, was nicht im gleichen Grund zu sehen gewesen wäre, der es erübrigt haben könnte. Und sich dadurch im gleichen Wissen ein Vorteil versprochen worden war, ohne einem Zweck der demokratischen Staatsführung, dem Rechtsfrieden tatsächlich noch einmal gedient haben zu können.

Die Justiz, nicht zuletzt in Vertretung des Richterbundes, das Justizministerium auf öffentliche Anfragen, oder aufgrund von mutmaßlichen Erkenntnissen spricht seit Jahren und Jahrzehnten selbstredend unrealisitische Annahmen darin aus, die sich nicht widersprochen haben würden, von denen man eigentlich unlängst weiß, dass diese im Zusammenhang nicht aufschlussreich sind, weil jene Zustände sich vor allem über sich selbst begünstigten. Denn die wirtschaftlichen Voraussetzungen, die unweigerlich zu Scheingeschäften beigetragen haben mussten, bedingten sie selbst. Die sich in Überlagerung von unechten, weil politisch motivierten Einzelfällen über eine gestörte Gewaltenteilung im martwirtschaftlichen Anteil über jeden möglich reellen Wert erstreckten.

Denn sagten sie von vorn herein, dass sie es nicht begründet haben wollten. Was etwas gänzlich anderes ist als etwas mutmaßlich nicht bearbeitet haben zu können. Die Effekte verstärkten sich, wonach sich nicht mehr feststellen ließe, wer überhaupt verantwortlich, und nicht bereits schuldig im Grunde eines sonst nicht unbestimmten Einzelfalles gewesen wäre, wäre dies nicht der eigentliche Grund gewesen. Denn tatsächlich ergäbe sich dadurch erst die Tat und Schuld, die im Sinne der tatsächlichen Rechtsbestimmtheit zu verfolgen gewesen wäre, in Übereinstimmung von ganz grundlegenden Voraussetzungen, im Sinne eines jeden Einzelfalles. Eine Tat, die also niemals unbegründet, oder willkürlich zu bestimmen gewesen wäre, zeugte es nicht von jener Absicht jemand aus politischen Gründen verfolgen zu können.

Würde so nicht ein falscher Zusammenschluss im Sinne der Staatsbildung, mit der Menschen als bloßes Objekt über alles gebildet worden sein, was, im Sinne einer Rechtsbestimmtheit demokratisch politische Grundlage gewesen wäre. Dieses falsche Unterlassen diente über die antidemokratische Grundlage der Aushöhlung des Rechtsstaates, um die dementsprechend antidemokratischen Strukturen erhalten haben zu können. Im Sinne der Willkürjustiz, der Gewaltherrschaft, die sich den Menschen zum Feind gemacht haben wollte[7]Vgl. § 92 StGB, Begriffsbestimmungen, wie in anderen Ländern, in denen sie über die Gründe jeder Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen nicht betroffen davon gewesen wären. Obwohl man vielmehr aufeinander vertraut haben sollte, besonders im Sinne des Völkerrechts gesehen.

Der politische Grund, der Scheingeschäfte unter den Voraussetzungen der Demokratie nicht verursacht haben dürfte, würde er über die Täuschung nicht größere Umstände angenommen haben. Nicht weil man es selbst nicht bewusst verfehlt haben würde, nach den eigenen Vorstellungen doch noch einmal ehrlich darin gewesen sein, aber, weil andere darin über den Grund, der nicht eigene Voraussetzung der diplomatischen Grundlage gewesen wäre, geschwächt worden waren. Weil diese dem Frieden gedient haben könnte. Gründe, die nicht für wirtschaftliche, politische, militärische Erpressung im Konflikt-, respektive Kriegsgeschehen gestanden haben dürften[8]Vgl. Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen.

So wird ein durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg bedrohtes Land nicht unbedacht benachteiligt, sondern über die Voraussetzungen, die es überhaupt ermöglicht haben mussten, bewusst erpressbar gemacht. Wonach andere schon gar nicht zu belangen wären, die nicht selbst schon so gehandelt haben wollten. Die diplomatische Grundlage, die im Sinne von Brüderlichkeit schon nicht gegeben sein konnte, würde sie nicht darin gefehlt haben können, dass man in einer politischen Stellung, in der Souveränität des freien Staates geachtet worden wäre. Denn es handelt sich um die Voraussetzungen, die immer jedem Menschen zu Teil gewesen sein mussten, hätte nicht jeder Mensch in dem entscheidenden Grund, der nicht über die falsche politische Grundlage ergangen wäre, nicht die gleichen Bedürfnisse, ließe sich nicht immer Einfluss darauf nehmen.

Dürfte eine Verfolgung kaum möglich, wäre die Souveränität, in den Gründen des Rechtes nicht darin zu sehen, die nicht in anvertrauten Mitteln gelegen haben würden, um in einer gewissenhaften Ausübung von Rechten tatsächlich Rechtsstaat, eine Demokratie, und nicht Autokratie zu sein. Der Teil, der sich nicht über einen reellen Wert, der auch nicht perfekt, wenn nicht wie das Recht hinreichend bestimmt gewesen sein müsste, nicht festzustellen sein dürfte, wie eine Tat, eine Schuld, wie Recht oder Unrecht. Stünde die Souveränität nicht im Verhältnis der Unbestimmtheit jeder Rechtsfrage, im Verhältnis gegenüber jeder unbeantworteten Sicherheitsfrage, ganz gewiss für die Ukraine.

Jener Teil, der sonst immer im Zeichen eines unbestimmten Kriegsgeschehen gestanden haben dürfte, den Waffen, den Geldern, die mutmaßlich nicht bereits zuvor dafür geflossen wären, ohne rechtliche Grundlage, im Sinne einer Täuschung über den Erhaltungsgrund, der nicht in jedem Menschen zu sehen gewesen wäre, der keinen Einfluss mehr darauf genommen haben könnte, im Sinne keines anderen Grundes, der nicht schon immer grundlegend falscher Rechtsfertigungsgrund, eigentlich für alles gewesen wäre.

Die Ukraine war in dieser Sicherheitsfrage hintergangen worden, kann über den Grund des Scheingeschäfts, nicht nicht im Zeichen eines dergleichen Scheingeschäftes gestanden haben, wenn nicht subjektiv, dann im Zeichen des Krieges, der als absolutes Ausmaß dafür verstanden werden musste. Die Täuschung über Vermögenswerte stünde sie nicht in beinahe jedem Land unter dem gleichen Schatten, sich eine politische Macht durch Vorteilsnahme versprochen, und sich diese eigentlich nur noch widerrechtlich angeeignet zu haben, wie jede ehrliche Leistung der Menschen. Der Steuerbetrug, die Scheingeschäfte, die ungehindert vonstatten gegangen waren, die tatsächlichen Gründe für die Verfahrensanhäufung, die ohne eine Sachgrundlage, oder eine tatsächlich rechtliche Begründung immer weiter dafür gesprochen haben mussten.

Tatsächlich müsste hier jeder wirtschaftliche Grund zu differenzieren gewesen sein, objektiv in einem ewig fortwährenden Kreislauf, der jedoch im Verhältnis der ehrlichen Leistungsmöglichkeiten durch den Menschen, niemals seine Kreise in eine derartige Abwärtsspirale verlassen haben dürfte, wären die Gründe nicht überall, weil nicht immer die Gleichen. Dass hier die Justiz, der Staat selbst zu belangen sein müsste, dürfte in der falschen Rechtfertigung nicht als eigene Verfehlung verstanden werden, um im Zeichen der Demokratie eigentlich stetig neu die Gründe für einen souveränen Staat gebildet, weil so erhalten zu haben, bedeute dieser nicht mehr als die Voraussetzungen für den Scheinfrieden, weil der Krieg darin mitbestimmt worden war.

Die Wahrscheinlichkeit für den unbestimmten Krieg, dürfte sie nicht gleich weitaus geringer einzuschätzen sein, sofern jene Umstände nicht vorgeherrscht haben würden. Denn die Gründe blieben immer die Gleichen, und würden auch nach einem mutmaßlichen Ende eines Kriegs wieder im gleichen Maß greifen, wie sie nicht dazu geführt haben dürften. Dass dieser eigentlich schon immer unerklärlich, und willkürlich, mehr über pauschalisierte Verluste und Opfer des Krieges als über jeden einzelnen Menschen zu bestimmen wäre, über jeden Menschen, der durch ehrliche Leistung für den Frieden gestanden haben wollte[9]Vgl. Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart. Kann darin keine Rechtfertigung für einen Krieg verstanden worden sein, wäre dieser nicht zu beginnen gewesen.

Doch lassen sich die Gründe in der Konsequenz nicht mehr wirklich differenzieren, als im gleichen Grund, weshalb Unrecht gelten dürfte, oder anzunehmen wäre, ein Krieg sei durch einen Befehl einfach zu beenden, weil ein Konflikt nicht die ganze Zeit über darauf ergründet worden wäre, größere Not nicht im Einzelnen anzunehmen, die objektiv nicht bestimmbar gewesen wäre, sowie eine Täuschung über immer schlimmere Taten. Den, wie die Gründe, eigentlich niemand wahrgehabt oder anerkannt haben wollte, um ihn diplomatisch, nicht ohne falsches Gerede über immer die gleiche Täuschung, mutmaßlich nicht wieder beendet haben zu können. Wenn der Konflikt schon etwas anderes ausgesagt haben musste, der über die Grenzen eines einzelnen Kriegsschauplatz hinausging, und seit Jahren zur Geltung gekommen sein musste. Würden freie Länder darin geschlossen gehandelt haben, wäre dies wirtschaftlich insoweit zu bestimmen gewesen, um in jedem Grund eine tatsächlich konsequente Grenze gezogen haben zu können.

Denn tatsächlich sollte es deswegen für die Ukraine, über den nicht nur möglichen, weil mutmaßlich nicht für möglich gehaltenen Grund für fortdauernde Kriegshandlungen, an der eigentlich verdienten Verhandlungsgrundlage fehlen, über verfehlte Vertragsvoraussetzungen im Drittverhältnis der eigentlichen Stellvertretung, über Scheingeschäfte, die immer auch im Gegenteil dazu gestanden haben könnten, und immerzu den Grund untergraben haben dürften, als nicht unweigerlich genau dafür zu stehen[10]Vgl. Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene Feindschaften. Würde man ihr nicht im Sinne einer falschen, weil objektiv nicht unbegründeten Täuschung über Geldverschwendung nicht einen Nachteil darin verschafft haben können. Wäre diese Täuschung selbst nicht Zeugnis der Sinnlosigkeit, der Unbeholfenheit, und der Täuschung, die nicht im subjektiven Geschehen, im Augenblick echte Täuschungshandlung gewesen wäre.

Wonach Mittel zum Krieg, die im Sinne der Bestimmtheit nicht der Verteidigung dienten, nicht über der eigenen Täuschung im Drittverhältnis gestanden haben dürften, wie gegenüber jedem einzelnen Menschen, der ehrlich etwas geleistet haben wollte. Denn die objektiven Voraussetzungen waren durch die von außen bedingten Umstände für die Ukraine gänzlich andere. Wonach eine Täuschung nicht über eine falsche Verteidigungsgrundlage ergangen wäre, die die Sicherheitsfrage niemals falsch, oder im Drittverhältnis mutmaßlich nicht falsch für sich beantwortet haben würde. Um sie militärisch, menschlich erpressen zu können, wenn man nicht selbst verantwortlich dafür gewesen wäre.

Wollte man den Krieg nachhaltig, im Sinne von grundlegenden Voraussetzungen für den Konflikt beenden, dürfte es nur so möglich sein, die genannten Umstände zu verfolgen. Die Umstände werden, ungeachtet der Tatsache, was sie getan, oder glaubten es gemacht haben zu können, immer weiter verfolgt werden, gegen jeden, der es unternommen haben wollte, die Voraussetzungen über den Grund hinaus geschaffen zu haben, der, im Sinne von Freiheit, Demokratie und Frieden, nicht falscher Rechtfertigungsgrund gewesen wäre.

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1 Dies muss in der Verantwortung vor den Menschen, aus eigenem Wissen über den Menschen, selbst im Bilde der eigenen Fähigkeiten als eine Pflicht angesehen werden, so war der Internationale Strafgerichtshof darauf hingewiesen worden
2 Sei es im Gazastreifen, Israel, und der Region
3 Des Weiteren der Ukraine Krieg, der gemäß den obigen Voraussetzungen nur weitere Ausmaße angenommen haben sollte
4 Das erschreckende bleibt, sie waren und sind nachweislich kein bisschen daran interessiert, wonach jedes wirklich politische, demokratische Verständnis gefehlt haben musste
5 Vgl. Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen ff.
6 Vgl. Strafvereitlung im Amt
7 Vgl. § 92 StGB, Begriffsbestimmungen
8 Vgl. Die Korruption des Staates – Und der Krieg der Anderen
9 Vgl. Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart
10 Vgl. Über die Sinnlosigkeit des Bekriegens – Und die Lüge über unausgefochtene Feindschaften
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