Demokratie

Demokratie im falschen Namen – Und das Normverhältnis eines objektiven Wertvergleichs

Eine Demokratie setzt gewisse Prinzipien im Staatsaufbau voraus, die Rechtsstaatlichkeit ist eines davon. Sie bildet im Grunde der Gewaltenteilung, durch die das Gleichgewicht des Rechtsstaatsprinzips in seinen Teilen des Rechtes durchzogen ist, die fundamentale Säule im Aufbau eines demokratischen Staates. Das Recht an sich muss in seinem Wesen, in jeder Rechtsfolge als geschlossen anzusehen sein[1]Es gilt hier auch Rechtsfolge unterdessen, im Normverhältnis gesehen; ein Verdacht ist möglich, darf aber nicht objektiv falsch sein; nicht unmöglich ist eine Leistung, als Anspruchsverhältnis, … Continue reading. Es ist somit Zweckbestimmung seiner eigenen Voraussetzungen, sonst wäre seine Bestimmtheit auch im Einzelnen nicht gegeben.

Gesetze dürften ihre Gültigkeit, in ihrem Wirken verlieren, ohne, dass es einer Rechtsverletzung dazu erst bedürfte, die Rechtsverletzung wäre Kraft Gesetzes nicht in seiner Bestimmtheit zu sühnen, sondern im Bilde des Machtmissbrauchs, den der bewusste Bruch bereits beinhaltet, ohne, dass es einer allgemeinen Bestimmtheit jemals genügte. Das Ungleichgewicht dürfte zu einem objektiv falschem Verdacht führen, um eine autokratische Macht über den Rechtsmissbrauch zu erhalten.

Ein Land, ein Staat, in dem über den bewussten Bruch mit den Kerngrößen der Gewaltenteilung, die Dysfunktionalität des Rechtsstaats vorsätzlich herbeigeführt wurde, eine Überlastung des Justizwesen vorgetäuscht, und sich wieder besseren Wissens im Bilde der Rechtsbedeutung noch darüber beschwert wurde, weil Rechte selbst missachtet, und missbraucht wurden, darf sich selbst nicht Demokratie nennen. Die in ihrer Gesamtheit ihrer Teile, die Einheitsgröße der Rechtsbestimmtheit ist.Denn Kerngrößen wie Freiheit, Gleichheit, und Brüderlichkeit bilden die Grundlage für politische Teilnahme, für Demokratie, für faire und freie Wahlen, für Rechenschaftspflicht, ob bürgerlich, behördlich oder politisch, gesellschaftlich oder parteilich; die im gleichen Teil die Geschlossenheit des Kreislaufs bilden, für eine positive staatliche Zweckbestimmung, für die Grundlagen eines gemeinschaftlichen Zusammenleben, beruhend auf gleichen Werten, die ihre Anerkennung, und Bedeutung im Menschen finden.

Nachvollziehen lässt sich die Täuschung über die objektive Verdachtsstruktur, im Verhältnis des Einzelfalles. Der in seiner Bestimmtheit über die objektive Rechtsfolge, im objektiven Wertvergleich nicht außerhalb des objektiven Normverhältnis stehen darf, dass es im Sinne der Rechtsverletzung seinem Grunde nach nicht nur scheinbar, oder eben nicht tatsächlich zugrunde lag. Der Wertvergleich liegt immer auch im Kernzentrum der Leistungsbestimmung, die über den privat autonomen Teil rechtlich definiert ist.

Die Gegebenheit der Gewaltenteilung, die nicht Scheingröße der Rechtsbestimmtheit geworden sein darf, lässt sich auch wirtschaftlich bestimmen, im Verhältnis der einheitlichen Rechtsstruktur, die sich im Bedarf des Einzelnen im Werteverhältnis in der Zweckbestimmung nicht unterscheidet[2]Vgl. „Lastausgleich“ – „Das Subsidiaritätsprinzip – Und die Verwandschaftsform der Subsidiarität“. Die bürgerlichen Verhältnisse in ihrer Rechtsstruktur, und in ihrer Teilleistung gegenüber dem Staat sind eindeutig definiert, abzugleichen sind die nicht scheinbaren Übergriffe in den Strukturbereich, die rechtlich scheinbar nicht zu fassen, weil mutmaßlich nicht eindeutig zu definieren gewesen waren.

Im Sinne der Wirtschaftsleistung stellt die Verfahrensanhäufung einen Verlustwert der im Strukturverhältnis teilgleichen Größen dar; die einer Rechts-, respektive Deliktsstruktur also nicht entsprochen haben würden; die nicht im Normverhältnis seines eigentlichen Wertvergleichs standen. Diese wären für einzelne Personen nicht zu durchbrechen gewesen, lediglich das Normverhältnis müsste gestört, weil nicht eindeutig definiert gewesen sein. Die Strukturverhältnisse waren aber bewusst danach ausgerichtet worden, in dem in bürgerliche Verhältnisse übergegriffen wurde. Und Verwaltung, und Justiz einem eigenen Machtmissbrauch gleichgesetzt wurden, um wirtschaftlich selbst besser dazustehen.

Geurteilt, und verfahren, wird so nicht anhand eines objektiven Wertvergleichs, der einer teilgleichen Größe im Einzelnen noch entspricht, sondern im Verlustbereich, welcher der Deliktsstruktur im Normverhältnis entspricht. Der selbst jeder mutmaßlich definierten Tat vorausgegangen war, die ihr ihren eigenen Wert selbst aber nicht beimisst, die im Ganzen also eigentlich nicht Teil des Wertvergleichs gewesen war.

Denn sonst wäre der Bedarf im Einzelnen nicht geregelt, um Zustände erhalten zu haben, die den Rechtsmissbrauch erlaubten. Und Taten im Sinne des eigentlichen Wertvergleichs, der einer Rechtsbestimmtheit nicht gefolgt sein würde, in der Tat mutmaßlich nicht schon begangen, weil diese absichtlich fälschlicherweise an diese Voraussetzung geknüpft worden waren. Die den Verlust im Bilde der Täuschung nicht schon beinhaltet haben würden, die Werte aber davon abhängig gemacht worden waren, die demnach nicht jeder gleich erfüllt haben könnte.

Leistungsbezogen wäre so der Teil, der sich an die Struktur nicht knüpfen ließe; die im Wertvergleich nicht der Eigenleistung entspräche, in deren bürgerlichen Verhältnisse sie nicht übergegriffen waren. Denn der teilgleiche Verlust, wäre der Eigenwert, der leistungsbezogen nicht dem Bedarf entsprochen haben würde, sowie die Strukturen klar definiert worden waren. Doch spielt es keine Rolle mehr, der Verdacht soll gleich größer gewesen sein, sowie er mutmaßlich nicht einer nicht bereits vorausgegangen Tat diente, eine Leistung dennoch erbringen zu sollen. Eine Leistung, die dennoch mehr denn je erfordert werden müsste, obwohl sie unweigerlich repressiven Strukturen unterlag, und es an den objektiven Voraussetzungen ihres eigentlich erbrachten Nutzen fehlte.

Die Staatsanwaltschaften, die Gerichte wissen woran die Verfahrensanhäufung liegt, im vermeintlich kleinen Bedarf, der im Sinne des Verlustwert nicht auf ihren eigenen entfällt. Die Zustände über die Täuschung sollen bewusst aufrechterhalten werden, obwohl sie wissen, dass ihr Handeln, gesehen anhand von objektiven Voraussetzungen, weitestgehend einer politischen Verfolgung entspricht, im Maßstab der eigentlichen Rechtsbestimmtheit der Bestrafung und Inhaftierung objektiv eigentlich Unschuldiger, sowie die Tatvoraussetzungen unter diesen Verhältnissen eher einer sozialen Täuschung entsprochen haben dürften, und Sozialverhalten auszunutzen war.

Die im Verhältnis der Wertgleichheit nicht im Umkehrverhältnis dazu stünden. Zum Erhalt antidemokratischer Macht, innerhalb des Rechtsmissbrauch, dem eigenen Bedarf, aus der Mitte herausgebrochen. Schwerverbrecher, die die Absicht haben die Menschen in den sicheren Tod zu führen, die bewusst Leben zerstören, denn jeder ehrliche, real definierte Wert geht so verloren, sowie das Störungsverhältnis jede Grundlage für jeden willkürlichen Krieg sein sollte.

In der Unterscheidung einer wirklichen sozialen Schwäche, die darin nicht erzwungen sein dürfte, handelte es sich im Verhältnis zu einem selbst bedingt einfachen realen Wert; der also keineswegs perfekt sein müsste, um asoziales Verhalten, von Asozialen, welches dazu geführt haben musste, die im Leben noch nie wirklich etwas geleistet haben. Und trotz aller Möglichkeiten, den anvertrauten staatlichen Mitteln, den Menschen lediglich Schaden zugefügt, und nichts als Verlust erzielt haben. Die zwangsweise über einen bedingt echten Wert, der im Wirtschaftskreislauf floriert, bewusst falsch in allem eine Täuschung verstanden haben wollten, als falscher Vorwand, man habe dem Anspruch darin mehr noch zu genügen. Obwohl es tatsächlich noch so falsch gewesen sein musste, als ein Realzustand, der einer Wertedefinition nicht genügte, die dadurch jemals hervorgebracht werden könnte.

Und die Schwäche, die dem Vorwand nicht diente, die schon gar nicht, und nicht sozial verständlich, nicht erwidert worden sein dürfte. Die unter diesen Voraussetzungen die Grundlage der Verdachtsstruktur lieferte, aber wenigstens den Grund, die Mauern eines fälschlichen Rechtsstaates für sich darauf ergründet angesehen zu haben. Ein Zustand, der nunmehr so weit fortgeschritten sein dürfte, dass bei jeder mutmaßlichen Bedeutung eines politisch konstruierten Falles, ein objektives Wertverständnis noch im Nationalbewusstsein der Staatserhaltung gesehen werden müsste, gerade noch einmal am politisch instrumentalisierten Gegner den ganzen Staat, wenn nicht die Werte einer Demokratie verteidigt zu haben, gleich wie groß die Täuschung eigentlich auch nicht gewesen sein könnte, im tatsächlichen Wissen darüber.

Die der Realdefinition eines Wertvergleichs im objektiven Kriterium eindeutig im Zustandswert widerspricht; menschlich, ökonomisch, ordnungsrechtlich gesehen, dass es einer Rechtsordnung im formellen Sinne überhaupt genügte. Wäre ihr Überleben, ihr Leben nicht von einem realen Zustandswert abhängig zu machen gewesen, innerhalb einer sozialen Ordnung, aber von einer Leistung, die sie dafür als einen realen Wert tatsächlich erbracht haben müssten, oder, das Verständnis dafür nicht gefehlt haben dürfte, denn, dann wäre es nicht soweit gekommen.

Dann wäre das eigene Handeln wie für jeden anderen Menschen auch davon abhängig gewesen, wenigstens im Grundgedanken eines Zusammenhalts, in dem Gedanken, in einer sozialen Gemeinschaft überleben zu können, anstatt im selben Grund einer jeden autokratischen Macht, als Gipfel der Täuschungserhaltung, auf einen Krieg eigentlich nur aus der eigenen Intention zuzusteuern. Das falsche Bild von Recht, und Gesetz, dürfte es nicht darin verstanden worden sein, so dürfte ein Zustandsbild niemals darüber hinausgegangen sein, innerhalb eines jeden objektiven Wertvergleichs gesehen.

Darin sehen sich mache Richter noch als „Sozialarbeiter“, in Missbilligung eines jeden Menschen, der unter dem objektiven Wertverlust leiden sollte. Denen das fehlende Rechtsbewusstsein aber ganz leicht nachgewiesen werden kann, von unzähligen bewussten Fehlentscheidungen, selbst begangenen Taten im Einzelnen einmal abgesehen, wenigstens aus politischen Gründen, die noch als Vorwand der Täuschung darüber hinaus gedient haben müssten, bis zum geht nicht mehr, selbst im Sinnbild eines ideellen Zustandes gesehen, wie es anhand des objektiven Zustands gesehen, schon nicht mehr anders ergründet worden sein könnte.

Denn der Grund der Ernsthaftigkeit, dürfte er nicht darin gelegen haben, jemanden im eigentlichen Verhältnis der sozialen Ehrlichkeit so weit gebracht zu haben, ihn zur Tat genötigt zu haben. Die man sich im Bilde der Willkür noch aussuchen dürfte, wie unter dem falschen Vorwand, womöglich sogar unter einem rechtlichen Verständnis aus Gutmütigkeit von einer Strafe abzusehen, oder die Strafe, die alleine deswegen eigentlich umso härter gewesen sein müsste, selbst kein politischer Grund gewesen wäre, im Vorlauf der eigentlichen Straffälligkeit, die im Grund sonst nicht im Wertvergleich der Deliktsstruktur übereinstimmte.

Weil das Verantwortungsbewusstsein darin eigentlich immer noch fehlte, immer noch fehlen sollte, wäre darin kein Miteinander, kein Mitmensch, oder ein echter Rechtsgrund im formal juristischen Grund einer nicht ideellen Anschauung zu sehen. Weil Recht, seine Anwendung formell zu sehen wäre, ja eigentlich, um darin selbst ehrlich gewesen zu sein, aber wenigstens unter den Vorstellungen eines objektiven Wahrheitsanspruchs, weil objektiv eindeutigen Wertvergleichs, der keineswegs im Widerspruch dazu stünde.

Die Menschen leisten dies, über manche Schicksalgründe hinausgesehen, sie selbst sind die einzigen, die den Wertverlust herbeigeführt haben konnten, in der bewussten Missbilligung jener Menschen, in einer bewussten Verachtung ehrlicher Werte, kein einzelner Mensch, keine einzelne Gruppe kann im Realverhältnis tatsächlich befähigt dazu gewesen sein, die Grundordnung gestört zu haben. Dies lässt sich auch wissenschaftlich nicht ergründen, denn es lässt sich über die Realdefinition an Werten ganz einfach kontrollieren. Das Scheinbild eines verantwortungsbewussten Menschen, dem staatliche Aufgaben anvertraut worden waren, über den Grund, um über Wissenschaft den Menschen zu helfen, ist den zwanghaften Vorstellungen eines elitären Bewusstsein längst gewichen.

Noch, dass die wissenschaftliche Befähigung tatsächlich gegeben sein sollte, um überhaupt noch etwas zu begründen, sowie eine Verfahrensweise dementsprechend ausfallen sollte, als gängige Praxis, die den Grund nicht übertünchen dürfte, gewöhnliche Alltagshandlungen wie den Menschen, der durch Recht etwas erlangt haben könnte, in der Anwendung vergleichsweise als überflüssig anzusehen. Auf wissenschaftliche Wahrheit hörten sie schon längst nicht mehr, glaubten keiner Logik, keinem Aussagewert, obwohl Recht jedoch im formellen Teil darüber definiert sein sollte, sowie lediglich ein Sachgrund, und nicht abstruse Vorstellung die Amtsbefähigung begründete.

Und nicht ein Amt, dass es in irgendeiner Art und Weise, geschweige denn in einem staatlichen, demokratischen Grund, im Bilde einer Gemeinschaft an und für sich bildender Rechtsgrund wäre, oder in einer ideellen, elitären Vorstellung sein könnte, müsste, oder sein dürfte. Denn alleine darauf folgte die Vorstellung der missbräuchlichen Staatsgewalt, in krankhaften Vorstellungen, einer gestörten Geisteswelt. Die sich lediglich im Verhältnis einer persönlichen Bereicherungsabsicht bemaß, dem selbst ernannten, obwohl nicht tatsächlich gegebenen Rechtsstaat über jeden noch so banalen Grund der Täuschung gedient haben zu können. Obwohl es an dem Grund fehlte, der nicht in sich selber zu sehen gewesen wäre, weil man sich selbst dabei noch für so wichtig hielte, oder, verzweifelt wider besseren Wissens glaubte, dass man etwas geleistet haben könnte.

Und selbstverständlich müsste man ihre Leistung davon abhängig machen, denn die Leistung des ehrlich arbeitenden Menschen ist viel mehr wert zu schätzen, als Lebenszeit, manche Lebensleistung zu vergeuden, und den Menschen einfach nur noch bewusst zu missbilligen, und ihn in den Krieg führen zu wollen. Und dürften Probleme sich dadurch nicht erübrigen, dürfte eine befähigte Gemeinschaft sie für sich ehrlich bestanden haben wollen. Und andere Menschen, vielleicht als kleine, oder als ähnliche Gemeinschaften, vielleicht sogar als eine Weltgemeinschaft, dadurch im Bilde der Brüderlichkeit, mitgetragen haben können.

Doch tatsächlich ist es so, es ist wirtschaftlicher Grund, ginge es nicht um die Ehrlichkeit der Leistung, die sie zum Überleben zu erbringen haben dürften, an einem Realwert gesehen, der sich in jedem Handeln wiederfinden lassen müsste, und Staatszweck der Demokratie wäre. Wäre es nicht so schwer, jene Menschen zu achten, auf eine ehrliche Leistung etwas zu erwidern, anstatt sie bewusst, abartig, widerlich und hinterhältig über den eigentlichen Grund zu missbilligen.

Und man über den Grund, der zwischen ehrlicher Politik im Realverständnis des Menschen unterschied, mutmaßlich politisch Handelnden als verblödete Sesselpupser noch mehr glauben geschenkt haben sollte, obwohl es nur noch noch so falsch gewesen konnte. Die sich gegenseitig noch darin decken wollten, obwohl der Grund eindeutig feststand, und man es besser gewusst haben müsste. Und anstatt sich als Land zu entwickeln, bei jeder Leistung, die erbracht worden war, und eigentlich als verdiente Leistung eine Anerkennung in Form einer Entwicklung verdiente, ein fortwährender Rückgang stattfand. Schwachköpfe, die Politik, Demokratie, Rechtsstaat aus Jux, und Dollerei gemacht haben wollten.

Und reale Werte in offenkundig bewusst geschaffene Scheinzustände, die in eigenen Kriegsgründen dahinter anstehen sollten, übergehen zu lassen, solange, und so weit getrieben, bis es für alle Menschen tatsächlich so gekommen sind musste. Die mutmaßliche Sprache der Stärke, verbarg sie nicht die eigentliche Schwäche, die niemals Grund gewesen wäre. Die ihre perfiden Triebe darauf befriedigt haben wollten.

Sie sind die selbst ernannten politischen Gegner, die Widersacher der demokratischen, freiheitlichen Grundordnung. Sie sind die dreckigen Feinde der Demokratie, mit ihren faschistoiden Vorstellungen; die sich gegen Leben, und jede ehrliche Form von Gemeinschaft stellten. Perverse Straftäter, die alleine am objektiven Rahmen, den sie für sich geschaffen haben wollten, mit schwersten Missbrauchstätern, mit Nötigungs-, und Betrugstätern, mit Gewalttätern gleichzusetzen sein sollten, die tatsächlich bestraft gehörten, die in jedem Augenblick eher noch einmal skandalbezogen, jeder fundierten Sachlage, und Rechtsordnung, der Wahrheit im ordentlichen Rechtssinne fremd geblieben sein wollten, um persönliche Ziele erreicht haben zu können, worin sie ihren eigenen Unrechtssinn definiert haben wollten.

Zielten sich so nicht darauf ab, jemand als schwach darzustellen, und natürliche Schwäche auszunutzen, weil sie sich selbst geschämt haben wollten, menschlich im Handeln, und Gemüt gewesen zu sein, das bei Unrecht auch eigenen Schwankungen unterlag. Die sich beim Vorliegen einer eigentlichen Tatsubjektivität, worin sich jede objektiv angeleitete Tat noch zu eigen gemacht werden konnte, noch am meisten daran auf geilen wollten, friedfertiges Leben zu zerstören.

Diese Subjektivität, die, wenn sie nicht Tatvoraussetzung wäre, unter den Wirklichkeitsbedingungen innerhalb der Deliktsstruktur, nicht dem reellen Zustandswert entspräche; der sich innerhalb der Deliktsstruktur, die maßgeblich sein sollte, selbst nicht anders einschränken ließe, als jeden Zustand nicht als potentiell eingeschränkt anzusehen, dass es der Tatfähigkeit, oder einer unterbewussten Willensbeugung sonst nicht genügte. Musste es nicht Ausführungshandlung der Tat gewesen sein, innerhalb der Willensbetätigung, die im Grunde genommen ja alles bedingt haben könnte. Woran sich ein Zustandswert bei allen gesellschaftlichen Voraussetzungen sonst nicht bemessen lassen haben dürfte, um nicht zwingend wertbezogen, oder real gewesen zu sein.

Doch bereitet es ihnen Freude, den Menschen deswegen zu schikanieren, herum zu kommandieren, eine unerträgliche Last aufzubürden, die mit einem realen Wert der Leistung nichts zu tun gehabt haben dürfte, oder im Sinne der Willensbestimmung, nichts damit zu tun gehabt haben müsste, um das Unrechtsverhältnis darin nicht gegeben, im Zwangsverhältnis im Menschen selbst als gegeben anzusehen, anstatt wertgleiche Freiheit, besonders in der Anerkennung, die Demokratie zu leben[3]Es soll hier angemerkt werden, dass die Umstände seit geraumer Zeit verfolgt werden, teilweise die Behörden im Einzelnen vor dem Entwicklungen rechtzeitig gewarnt worden waren, die Konklusion … Continue reading

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1 Es gilt hier auch Rechtsfolge unterdessen, im Normverhältnis gesehen; ein Verdacht ist möglich, darf aber nicht objektiv falsch sein; nicht unmöglich ist eine Leistung, als Anspruchsverhältnis, kann aber als unmöglich nicht zu erbringen gewesen sein; die sich also nicht auf das Normverhältnis einer einheitlichen Bestimmung im Einzelnen beziehen dürften, oder den allgemeinen Rechtsgrund in seinem Wesen objektiv umdefinieren könnten, der Rechtsgedanke in seinem Kern würde ungültig. Im Sinne der Verfahrensanhäufung sei hier angemerkt: Strafrecht ist nicht konzipiert auf massenweise Verfahren, im Vorkommen widerspricht es dem Einzelfall, innerhalb der eigentlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Denn massenweise Delikte, die in der Verwirklichung überwiegend zumindest dem bedingten Vorsatz genügt haben müssten, dürften kaum möglich. Weil es unweigerlich an entsprechend äußere Umstände geknüpft sein müsste, dies es derart offenkundig begünstigt haben müssten, dass von einer Straftat, gemäß der erforderlichen Bestimmtheit, nicht die Rede sein konnte, die nicht im Widerspruch zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gestanden haben dürften, insbesondere beim Aufkommen in bestimmten Deliktsfeldern, die unterdessen nicht in einer Überschneidung zu anderen Deliktsfeldern gesehen werden könnten, dem nicht unechten Ausweichtatbestand, innerhalb des eigentlichen Rechtsfolgeverhältnis, entsprechend. Daraus ergibt sich unter objektiver Betrachtung schon der Grund, der sonst nicht politische Verfolgungsvoraussetzung gewesen wäre, dürfte, aber sein musste. Die Deliktsfelder, um die es bei der Verfahrensanhäufung in nicht gesonderten Fällen der Tatbestandsvoraussetzungen gegangen sein sollte, sofern sie nicht echter Ausweichtatbestand gewesen wären, spiegeln das besagte Werteverhältnis, dass es sonst nicht dem Vergleich im Normverhältnis gedient haben könnte, aber eindeutig wider. Es stünde ferner nicht im gesonderten Widerspruch dazu, dass eine echte Straftat, der Bedeutung nach entsprechend gesühnt werden müsste, im Schutzgedanken, der Abschreckung dienend. Ein Zwischenverhältnis, wie es innerhalb der Verfahrensanhäufung zum Tragen gekommen sein musste, spricht für die bewusste Täuschung über das eigentlich echte Normverhältnis, die Absicht, den Menschen aus politischen Gründen zu schaden
2 Vgl. „Lastausgleich“ – „Das Subsidiaritätsprinzip – Und die Verwandschaftsform der Subsidiarität“
3 Es soll hier angemerkt werden, dass die Umstände seit geraumer Zeit verfolgt werden, teilweise die Behörden im Einzelnen vor dem Entwicklungen rechtzeitig gewarnt worden waren, die Konklusion musste aus den Erkenntnissen hervorgegangen sein. Es war in dieser Hinsicht zu keinem Zeitpunkt etwas hinter dem Rücken anderer vorgetragen, oder jemand vorschnell scharf angegriffen worden, das machen sie nur selber. Daneben wurde auch den Vereinigungen der Staatsanwälte und Richter stets die Möglichkeit gegeben, auf die Umstände einzugehen, um womöglich, in einem objektiv gemeinsamen Interesse, gemeinsam Ansätze verfolgen, und an Lösungsmöglichkeiten arbeiten zu können, ansonsten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Von dieser Möglichkeit wurde offensichtlich bewusst nicht Gebrauch gemacht. Mögen die Voraussetzungen auch politisch initiiert worden sein, sind sie längst nicht mehr als Opfer falscher Politik anzusehen. Die Ernsthaftigkeit, an der es nicht ermangelt haben dürfte, die in dem Tätigkeitsfeld dazugehört, wäre deutlicher weiterzutragen gewesen. Es zeugt nicht von dem gebotenen Verständnis, dass bei der Anwendung des Rechtes schon auf Kontroverse gestoßen sein müsste, und entsprechend anzutragen gewesen wäre. Zeugte es nicht lediglich davon, dass sie das Ganze der Rechtsordnung offenkundig bewusst nicht verstanden, oder vielmehr darüber getäuscht haben wollten. Es wird auch nicht das Ganze gesehen, hat man sich mit Aussagen, um Stellenbesetzung, mehr Stellen, fehlenden Nachwuchs, und Bedeutungswert der Tätigkeit nicht unlängst schon verrannt, bei allen Überschneidungen in öffentlichen Angaben. Dies verhält sich in etwaigen Begründungen, über etwaiges Aufkommen in bestimmten Deliktsfeldern, etwaig anderen Gründen nicht anders, es lässt insgesamt keine andere Konklusion zu. Es wäre Aufgabe gewesen, unbestimmtes Handeln aufzuzeigen, und nicht, es selbst zu begünstigen, oder sich den falschen Vorwand zu eigen zu machen. Sie wollten mehr mutwillig, als rechtlich bestimmt, irgendwelche Leute bestrafen, und dabei sollte man ihnen ihre bewussten Lügen noch glauben. In Wirklichkeit wollten sie Zustände geschaffen haben, die sie unantastbar machen, bei jedem bewussten Fehlverhalten, bei jedem bewussten Unrecht, dass es längst zur Normalität geworden, und im selben Grund niemals zu belangen sein dürfte l, der nicht zur Entstehung geführt haben würde, gleich wie groß die Rechtsverletzung nicht schon gewesen sein müsste, als der eigentliche Grund, weshalb es erst so weit gekommen sein sollte. Weshalb faschistoide Gesinnungen unter ihnen, als die eigentlichen Faschisten, als richtige Nazis aufgeblüht sein musste, die noch niemals nicht welche gewesen waren. Denn sonst würde es über jeden Grund, einen politischen Gegner daran überhaupt ausfindig gemacht zu haben, nicht hinaus bestehen. Weil demokratisch schon die Überzeugungskraft im sachlich fundierten Grund gefehlt haben würde. Denn aus keinem anderen Grund würde der Unrechtsstaat, dass es nicht das dem unterliegenden Gedankengut gewesen wäre, darüber hinaus bestehen, ohne jemals tatsächlich Lösungen gefunden haben zu wollen. In einer funktionierenden Demokratie stünde es erst gar nicht dermaßen zur Debatte, es bliebe im Grund, dass es nicht so gewesen wäre, hinfällig, weil der grundlegende Werteanspruch ein gänzlich anderer gewesen wäre. Der einzige Grund, weshalb der Staat, trotz guter Wirtschaftsleistung, unter dem Vorgaukeln mutmaßlicher Lösungen, und Maßnahmen weiter zusammenbricht, die unter der Gesamtwürdigung niemals dem eigentlichen Grund entsprochen haben. Bei jedem mutmaßlich zutreffenden Maßnahmenpaket, auf dessen Wirksamkeit man Zuversicht gesetzt haben sollte, ob als Pakt für den Rechtsstaat, ein Sondervermögen für die Aufrüstung, bleibt der Endzustand, der nicht in jedes Anfangsstadium gegriffen haben würde, der Gleiche. Weil es unter ihnen an der objektiven Grundlage gefehlt haben musste. Wonach der Grund nicht über dem eigentlichen Bedarf, weil der eigentlich nicht nicht erbrachten Leistung stünde, dass er in der eigentlichen Anerkennung nicht im wahren Grund zu finden gewesen sein dürfte. Weil es mit den äußeren Erscheinungen nicht übereingestimmt haben müsste; die in dem Bedarf niemals geregelt gewesen wären, oder die Anerkennung nicht auf Freiwilligkeit beruhte. Nicht trotz, sondern wegen dem Wissen darüber, wollten sie immer weiter damit gemacht haben, ganz bewusst, und sehr genau. Wer glaubt, dass es in den Anfängen, die nicht Endzustand eines nationalsozialistischen Staates gewesen wären, irgendwelche äußeren Unterscheidungsgrundlagen für einen Ausnahmezustand gegeben haben würde, der an sich nicht instruiert, ein echter Notstand gewesen wäre, der irrt sich, müsste es im gleichbedeutenden Grund nicht gleiches Erscheinungsbild geblieben sein. Jede Überschreitung zum Unrecht, zum Willkürstaat, würde sie nicht normal vonstatten gegangen sein. Sie sind in Wirklichkeit noch viel beschissener, verdienten es nicht, dass ein ehrlicher Demokrat im guten Wissen ihnen ihre Abart aufzeigte. Doch im Sinne der Leistung, die Menschen erbracht haben, ihrem Wohlbefinden, wäre es keine Frage eines persönlichen Empfinden, oder eines falschen Ehrgefühls. Genauso wenig, wie sie anderen kein ordentliches Verfahren, innerhalb einer tatsächlich gegebenen Rechtsordnung gewährleistet haben wollten, oder das ganze Rechtswesen nicht von dem Gedanken geleitet gewesen wäre. Nahmen sie Kritik schon längst nicht mehr ernst, wäre es noch als falsche Meinung abzutun gewesen, über den Punkt, dass ihnen eine demokratische Voraussetzung noch etwas bedeute, waren sie schon längst hinaus. Hin und her gerissen, zwischen Gleichgültigkeit, und geistiger Abwesenheit, im Bilde der tatsächlichen Böswilligkeit. Eine wirkliche Gefahr, dass es nicht Mittel im Zweck gewesen sein könnte, für die Gesellschaft, den Staat, die Menschen, mehr als es am öffentlichen Meinungsbild innerhalb einer darüber erzwungenen Deutungshoheit jemals möglich gewesen sein könnte, um überzogene Notwendigkeit des Rechtsstaats im selbst erhaltenen Grund zu sehen, der unter falschen rechtlichen Voraussetzungen, einer verfälschten Öffentlichkeit genügt haben sollte. Eine Gefahr die es abzuwenden galt, die größtenteils bedeutend kleiner zu halten gewesen wäre. Nimmt man den Umstand hinzu, dass über signifikante, gehäufte Tatkonstellationen noch weitaus im Vorfeld eine Vorhersage möglich gewesen war, noch lange bevor der Täter sich selbst im Entschluss der gesteigerten Tat gesehen haben wollte (Es hatte sich darin insgesamt eine fehlerfreie Trefferquote ergeben, hinsichtlich Einzelpersonen, mitsamt Einzelpersonenverhalten, Aussagen, sowie die Entwicklung insgesamt betreffend. Bei allen versuchen zu helfen, könnte der Verrat darin nicht größer gewesen sein, wie für jeden Menschen, der zu Schaden gekommen sein sollte. Dafür, dass man stets die richtigen Ansätze, oder die Rechtsvoraussetzungen ihrem Grunde nach geachtet, den Behörden, der Staatsanwaltschaft im guten Wissen, aus einem tiefgründigen, und allgemein gebotenen Verständnis noch geholfen, richtigerweise sachlich, und wertneutral beraten haben konnte, faschistoiden Gesinnung im Einzelnen Einhalt geboten hatte, wurde man noch verraten, ganz bewusst aus dem Ort, den man Heimat neben wollte, gehetzt, von der Voraussetzung, sich von der Willkür, und dem bewussten Unrecht zu distanzieren, einmal abgesehen, politisch verfolgt. Die Umstände, die nunmehr für die Kriegsvorraussetzungen, aber die tatsächliche Verteidigungsbereitschaft umso mehr ins Gewicht fallen sollten, die Gründe, die dem zur Last fallen sollten, die Schuld, die ihnen zu Last zu legen sein musste. Eine Dienstleistung wurde darin nie angeboten, weil der größte Dienst für den Menschen verrichtet worden sein sollte, der sich auf alle Menschen bezogen haben sollte. Die allumfassende Wahrheit auszusprechen, gleich wem sie gerade auch nicht gepasst haben sollte; an echten Werten festzuhalten, gleich welche Umstände dem zugrunde gelegen haben sollten, die Rechte zu verteidigen, und die Grundordnung zu bewahren), so greifen diese allgemeinen Umstände umso mehr, als es sich subjektiv im Tatgeschehen überhaupt noch tatsächlich ergründen ließe. Eine bewusst geschaffene Situation, durch die die wirklichen Ängste des Menschen schamlos ausgenutzt worden waren. So lägen dem selbst mutmaßliche Verfehlungen auch unter, nur, dass der Grund nicht Ursache, sondern Wirkung geblieben sein sollte, um sich immer mehr bewusst geschaffenes Unrecht, dass es die Tat im Einzelnen in der unbedachten Not an sich nicht widergespiegelt haben würde, erlaubt haben zu können, in der tatsächlichen Sinnbedeutung des faktischen Unrechtsstaates. Ein Unrechtsstaat, der nicht einmal unter dem falschen Vorwand, die Todesstrafe wieder eingeführt zu haben, andere abknallen lassen wollte, die auf rechtlichem Wege, unter einer geltenden Rechtsordnung nichts erreicht haben, oder unter dem falschen Vorwand nicht falsch verdächtigt worden wären, dass es dem Vorwand selbst nicht gedient haben würde, bei jedem tatsächlichen Tatvorwand; eine bewusste Tötung, weil über den Nötigungserfolg tatsächlich, und schuldhaft im Sinne des Mordverlangen vollziehen zu können. Ein Mord, der auch objektiv im Spiegelbild der Tatvoraussetzung stehen musste, weil der Krieg zu einem wenigstens grundlegenden Maß, nicht nur bewusst nicht verhindert, oder nicht selbst bedingt worden sein könnte, über jede objektive Voraussetzung; ein Maß, dass es sonst keinen zwanghaften Voraussetzungen genügt haben würde. Der gleiche Grund, weshalb sie sich hinter falschen Meinungen verstecken. Es ist eine Entwicklung, der man gemütlich nachschauen konnte, in dem Verhältnis, dass die Grundlagen, die durch die Leistungen der Menschen geschaffen worden waren, tatsächlich überwunden werden mussten, in jedem Bedarfsfall der falschen Wahrheit, gegen die Demokratie, gegen die Menschen, und die Leistung der Voraussetzung der Entwicklung und des Überdauern bereits entsprach. So verdiente man es auch, im Krieg, von militärischen Vorwänden einmal abgesehen, womöglich doch zu verlieren, wäre dieser niemals einfach militärisch zu gewinnen, der Verlust wäre jedenfalls über den subjektiven Grund hinausgegangen, um sonst im Sinne der Leistung, überhaupt etwas ehrlich gewonnen, einen Kampf gefochten, für eine Sache gekämpft haben zu können, die ehrlicher Leistungsgrund gewesen wäre, für andere Menschen, für die man freiwillig gekämpft haben wollte, ohne, dass man es erzwungen haben müsste, gegenüber jüngeren Generation, die von den Gründen eher noch völlig fern geblieben waren, die sie nicht zu verschulden gehabt haben: Vgl. „Die Demokratie – Oder ewiger Krieg ohne eine Gegenwart“.Sie haben in diesem Sinne auch noch nie wirklich gestritten, weder politisch auf objektiver Grundlage, noch wissenschaftlich, oder im tatsächlichen Sinne gesehen rechtlich, dass es einem ehrlichen Streit tatsächlich genügte, über sachliche Erklärungen, über Logik, über Rhetorik, sie machen sich aufgrund ihrer Rahmenbedingungen in Wirklichkeit schon vorher ins Hemd, und erscheinen für jedes Amt ungeeignet, weil sie darüber schon voreingenommen, und nicht objektiv im Sachgrund gewesen waren, greifen die Menschen ohne diesen deswegen pro forma an. Wenn man sie mit einer objektiv rechtlich begründeten Wahrheit konfrontiert, konstruieren sie wieder irgendwelche Fälle, aus wieder falschen Vorwänden, worin sie den Erfolg abgewartet haben; die den Voraussetzungen eines Einzelfalles längst nicht mehr genügten. Dabei wähnen sie sich selbst noch in dem falschen Glauben, dass ihr eigenes Hirngespinst eine Grundlage für Recht wäre. In den Vorstellungen dieser falschen Wahrheit, glaubten sie selbst noch am meisten, es würde um sie selbst gegangen sein müssen, bei soviel beinahe glaubhafter Theatralik. Und nicht um den Menschen, der über die Leistung, stets auch die tatsächliche Verantwortung zu tragen hatte, für die gemeinschaftlichen Voraussetzungen, für die Demokratie. Sie haben vergessen, dass die verfassungsgebende Gewalt auf jenen Trägern beruht, dass die Voraussetzungen, diese da Verfassungsgrundlage sind, rechtstragend sind, und verbindlich, aber niemals durch einzelne Akteure. Die sich über die verfassungsmäßige Grundordnung bildet; erstreckt sie sich nicht über jene Gewaltenteile, in einer Gesamtheit, die das Wesen des demokratischen Staates definiert, einen geteilten, weil verdienten Anspruch, auf Anerkennung, hätte man darin nicht so einfach verwirkt. Der Grund liegt in der bewussten Nichtbeachtung von rechtlich bestimmten Personenverhältnissen, insbesondere des Einzelnen, mit seinen geschützten Rechtsgütern gegenüber einem sich autoritär anmaßenden, sich indoktrinierten Staatsapparat, aus persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht. Die mit dem wirtschaftlichen Teil aus adäquater Hinsicht objektiv und subjektiv übereinstimmen musste, bei bewusst fälschlich geschaffenen Umständen. Alle Personenverhältnisse sind, insbesondere unter dem Aspekt der freiheitlich demokratischen Grundordnung, aber in verfahrensrechtlich, und schuldrechtlichen Grundvoraussetzungen bestimmt. Und diese können, respektive dürfen grundsätzlich zu keinen anderen Grundzuständen führen. Grundsätze über ein faires Verfahren, wenigstens nach objektiven Maßstäben, die Regelungen von Beweis, und Zeugenschaft. Mag es vereinzelte Schwankungen gegeben können, doch unter Wahrung der Grundordnung kann es zu keinen derart gestörten Verhältnissen geführt haben, sofern es die Verhältnisse einer gesonderten Deliktsstruktur nicht berührte, die vor alledem nicht Gegenstand der ausschließlich subjektiven Wahrnehmung gewesen wären. Es zieht sich innerhalb von verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, bis hin zu den Grundsätzen eines jeden Tatbestands im Definitionsbereich der Werteojektivität für gewöhnlich nicht über diese Verhältnisse hinaus. Einzelne Tatzusammenhänge, die erstmal Einzelpersonen betreffen, scheiden hier an sich schon aus, andere Deliktsarten scheinen nicht geeignet, jedenfalls nicht für sich gesehen, oder innerhalb des konkreten Einzelfalles, der berücksichtigt, und rechtlich beschieden werden dürfte. Über den real definierten Wert, der im Erhaltungsgrund liegt, und im eigentlichen Deliktsverhältnis, bewusst von staatlicher Seite ausgegangen sein musste, dass es in jedem mutmaßlichen Einzelfall, die objektiv gegebene Struktur mit einschließe, jedoch im Einzelnen bedingt haben musste, zumindest in den Teilen, die im Deliktsbereich sonst nicht daran gebunden wären. Diese finde des Weiteren, also insbesondere bei mutmaßlichen Fällen, einer wenigstens suggerieren Missbilligung im tatsächlichen rechtlichen Sinne einer mutmaßlich intersubjektiven Staatshoheit entsprechend Anwendung, im umgekehrten Verhältnis, respektive Verdachtsfällen, innerhalb der objektiven Verdachtsstruktur, der eigentlichen politischen Verantwortung, gelte nicht wenigstens objektiv die Voraussetzung einer eigentlichen Amtsanmaßung, sowie es an einer tatsächlichen rechtlichen Grundlage gefehlt haben sollte. Eine Tatsache, die mit objektiven Umständen, im Verhältnis zu seinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen übereinstimmen musste, und sich tatsächlich im Einzelnen überprüfen lässt. Vom Allgemeinzustand einer Annahmeverweigerung, die auf denselbigen Teil im mutmaßlich politischen institutionellen Sinne hin zielte, um bewusst gestörte Verfahrensabläufe zu erhalten. Selbst das Anwaltswesen, dass es sich zu eigen gemacht haben wollte, darf dahingehend überprüft werden, aus einer übereinstimmenden ideologischen Gesinnung. Diese werden in der ideologischen Gesinnung faschistoider Voraussetzungen, innerhalb einseitig unbestimmten Personenverhältnissen, entgegen des objektiv demokratischen, grundgesetzlichen Annahmewillen bewusst übergangen, und die demokratische Struktur im Wesenskern unterwandert. Die Voraussetzungen der menschlichen Individualität sind entsprechend anzuwenden: „Die Individualität – Die Individualität des Menschen“. Es handelt sich um einen im Sinne der Verfahrensordnung, respektive Rechtsordnung, nicht abgeschlossenen Einzelfall, dessen Strukturen im Verdachtsfall dahingehend weiter getragen worden sein sollten. Entsprechende Schnittstellen sind insbesondere mit Hinsicht auf die Abgabenordnung, und steuerrechtliche Voraussetzungen abzugleichen, in dem Sinne, wie auch jedes andere Recht seine Gültigkeit behalten haben sollte, was den wirtschaftlich autonomisierten Teil betraf. Betrachtet man es objektiv im Rahmen eines steuerlichen Anteilsbereich, so ergibt sich bereits das Differenzgefälle der Betrugsvoraussetzungen, im nicht uneigentlichen Abgabeteil, in einem, den eigentlich wirklichen politisch demokratischen Interessen dienend, obligatorischen Abgleich, wie er nicht gleich, teilgleich eines jeden nicht unmöglichen Anspruchsverhältnis gewesen wäre, dass es nicht eine nicht bedingungsfreie Abgabenform im Vergleich der erbrachten Leistung gewesen wäre, in deren Verhältnismäßigkeit man diese nicht vorausgesetzt haben würde, mit welcher der Grund nicht überein gestimmt haben würde; dass es nicht gleicher Abgabenteil gewesen wäre: Vgl. „Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt“. Denn bedingungsfrei wäre eine Leistung nicht, die, nicht erbracht im Wirtschaftszeitraum, einer für jeden geltenden Anerkennung, indessen gleich auf welchen Wirtschaftswert definiert worden wäre, der sich in seinem Grundzustand über einzelne Formen zusammenschließen ließe, betrifft sie sonst nicht den Strukturbereich, der marktwirtschaftlich nicht anteilseigen gewesen wäre. Eine vordefinierte Größe, die wirtschaftlich, strukturbezogen nicht anteilseigen gewesen sein dürfte. Wobei jede Leistungsbedingung, im Sinne des Verlustwertes der Verfahrensanhäufung, ein teilgleicher wirtschaftlicher Zusammenschluss wäre, der innerhalb einer teilgleichen Deliktsstruktur, nicht im Widerspruch zum Bedingungszustand, einem steuerlich nicht vorausgesetzten Teil stünde. Wonach jeder steuerlich unbestimmte Wert zumindest im objektiven Vergleich bedingungsfrei sein würde. Das Zeit, respektive Teilverhältnis, kann im Ertragswert, sowie im Verhältnis eines nach dem Ausschluss über die Deliktsstruktur, sonst nicht rückwirkend veranlagten Teil, oder allen davon nicht ausgenommenen Erträgen, nicht über dem konstanten Wert gestanden haben, der sich am gleichen Kapital in seiner tatsächlichen Bestimmtheit nicht bemessen lassen haben sollte, bei allen gewöhnlichen Einkommensverhältnissen, im Verhältnis eines steuerlich nicht, respektive nicht rückwirkend veranlagten Teil gesehen, der in seiner Gesamtheit nicht alle Teile des Ausgleichswertes beinhaltet haben könnte. Mehrfach ist der Teil, weil er dem Unbestimmtheitsverhältnis, in der eigentlichen Tatvoraussetzung, nicht unterlag; der sich über die konstante Größe nicht ergeben haben würde. Jede andere Leistung, in gewöhnlichen Einkommensverhältnissen, unterliegt der zeitlichen Beschränktheit, die bemessen an kleineren zeitlichen Verhältnissen, wiederkehrenden Leistungen nicht in den Rahmen gefallen sein konnten, dass es in dem Teil der Ertragswert nicht über den Kapital stand. Ein Zusammenschluss, der, sofern er über den Bereich der Bedingungsform, die im demokratischen Sinne nicht unecht im Bilde einer Täuschung wäre, nicht gebündelt worden wäre, nicht dem Ausschluss gedient haben könnte, eine überJahre und Jahrzehnte stattfindenden Steuerbetrug nicht zu bemerken, jedenfalls nicht in dem Sinne, dass die Gründe überhaupt vorlegen haben könnten, dass es soweit gekommen wäre, dass es nicht im gleichen Ausschlussgrund zu erfinden gewesen wäre, oder der Grund darüber hinaus bestand, dass es weiter der Fall gewesen sein könnte. Objektives Kriteriumsverhältnis, dass einer freiheitlichen Grundordnung entsprochen haben musste; die wirtschaftlichen Leistungen der letzten Jahre, bis Jahrzehnte war grandios, diese es da zu überwinden galt. Die strukturierten Steuerdelikte, sind sie im Wesenskern der Anspruchsvoraussetzung nicht anteilsgleich, dass es die staatlichen Verhältnisse nicht berührt haben dürfte. Der Zusammenschluss entspricht dem Bedeutungswert ihrer eigenen Aussagen, die, insofern sie nicht beschwerdefähig gewesen sein dürften, aber darin wenigstens in keinem unechten Widerspruch zueinander stehen würden. Der Aussagewert entspricht im Kriteriumsverhältnis, der nicht eigene Rechtsnatur im Grundzustand der eigentlichen Rechtsvoraussetzung, weil verfassungsmäßig richtigen Grundlagenvoraussetzung der Rechtsbestimmtheit gewesen sein würde, also dem Zusammenschluss, der objektiv nicht Teil der Bedingungsform gewesen sein würde, über den Widerspruchswert hinaus gesehen, dass es nicht dem Wahrheitswert gleich gekommen sein müsste. Wonach Aussagen, oder Absprachen, die nicht eigener Teil der falschen Anerkenntnis, über einen wenigstens nicht unechten Täuschungsgrund gewesen sein würden, darüber zu treffen gewesen wären. Sie begehen diese Straftaten im Namen von Demokratie, ihrer Staatsform; die mit den tatsächlichen Verhältnissen jedoch nicht übereinstimmen konnte. Und wo es sonst an tatsächlicher Subjektivität, im Sinne eines Einzelfalles, unter den Voraussetzungen eines subjektiven Tatbestands, innerhalb seiner Rechtserfüllung ermangelt haben sollte