Allgemein,  Demokratie

Die gesellschaftliche Ordnung – Und die Verschwörung gegen die Demokratie

Die Verteidigung, immer noch der Rechte, die einem durch Rechtsmissbrauch entzogen worden waren, galt es sie nicht gegen jeden unternommen zu haben, der einer Täuschung im gleichen Grund nicht unterlag, wer nicht subjektiv im freien Willen, nach objektiven Grundsätzen gehandelt haben wollte. Einen Ort, nicht nach äußeren Umständen, nach allgemeinen Werten ein Zuhause genannt zu haben, nach verdienten Ansprüchen, nach Besitz, nach geistigem Eigentum. Ginge es den Umständen entsprechend nicht mehr als um einen gerechten, weil bestimmten Einzelfall, wäre es nicht allgemein so zu sehen[1]Ginge es nicht über geopolitische Streitigkeiten, als Streitigkeiten in kleinen Verhältnissen, die das Ebenbild von Staat und Heimat, aber das Grundprinzip im Kleinen wie im Großen … Continue reading.

Welches es in Zeiten wie diesen eigentlich ohnehin schon umso mehr zu verteidigen galt, gegen innere, als gegen äußere Feinde, die sich darin nicht gleich wären, denen man durch Rechtsmissbrauch in die Hände gespielt haben wollte, innerhalb von antidemokratischen Strukturen. Das Komplott in der widerrechtlichen Aneignung jener Rechte, jener Eigentümer, objektiv über gewöhnliche Verhältnisse, die nach einem allgemeinen Rechtsstatus einer bürgerlichen Ordnung unterlagen, die Verschwörung gegen die Demokratie, und ihre Werte.

Die Einhalt gefunden haben sollte, in allen Bereichen des freien Lebens, beinahe, ohne es bemerkt haben zu dürfen, als ein Anspruch nicht in jenen Rechten bestand, die in den Vorstellungen über den Grund, nicht schon immer die Grundlage jener Verteidigung gewesen waren[2]Im normalen Alltagsgeschehen, dem Geschäftsbereich des alltäglichen Handeln, dürften die Verhältnisse so gestrickt sein, dass dies anhand der Subjektivität als gegeben angesehen werden kann. … Continue reading.

Ohne etwas gesagt haben zu dürfen, und der Gegensatz nicht darin bestand, diese Werte leichtfertig preisgegeben zu haben, wie manche Errungenschaften. Um den selbst ernannten Feind nicht entgegen falsche Grundwerte geschlagen zu haben, wäre man nicht getrennt im Geiste, weil brüderlich geeint in der Sache, in der Sache für die Freiheit, für das freie Leben.

Verlor man nicht sein Zuhause, wollte man es nicht zuvor geachtet, oder bereits darin verloren haben, den Menschen gering geschätzt zu haben, welcher es zu jenem Orte machte. Was wäre denn ein Zuhause, wie ein Gebilde aus Stein, wären es nicht die Menschen, die es zu dem Ort gemacht haben könnten, der nicht neu erbaut worden sein könnte. Der für jene Werte gestanden haben könnte, der Gutmütigkeit, als auch Ehrlichkeit in der Stärke zeigte, die jeden Stein miteinander verband.

Die Mauern, die das Dach stützten, das sich schützend über einem befand, erbaut auf den Gründen, die sich gleich an jedem Orte wiederfänden. Unterm Himmelszelt, das die Erinnerung daran trug, wo ein Zuhause seit jeher nur gewesen wäre. Dort lebten sie weiter, die die Freiheit im Geiste trugen. Die den Ort verteidigten, manchmal in der Wertschätzung von kleinen Dingen, in einfachen Gesten, von einfachen Menschen.

Die menschliche Schwäche, und manche Verfehlungen verziehen, die im Mut nicht vor dem Menschlichen standen, welches es Gesetz des Falles mit dem eigenen Leben zu schützen gelte. Wäre man nicht stark in der Gemeinschaft, wäre niemand Feind gewesen. Die selbst manchen Fehlern unterlag, gezeichnet von der Zeit, von alten Geistern, die manchmal ungefragt geblieben waren. Stellte man sich nicht der Gefahr, würde nichts in Erinnerung bleiben, was noch vor dem Fall gestanden haben dürfte, weil kein echter Sieg errungen worden wäre, der nicht im Sinne der Sache stünde.

Der Kampf für die Freiheit, für die Demokratie, beruhte er nicht auf dem Kampf gegen das Böse in einem jeden Menschen selbst. Der von jenen Fehlern, von menschlicher Schwäche nicht frei sein durfte, um Mensch zu bleiben. Über all jene Gründe, die nie als Vorwand dafür gedient haben dürften, die Grundsätze der Demokratie zu unterwandern, und sich als Mensch selbst darin zu hintergehen, was alle einte, im Geiste nicht vor der Zeit, die gekommen wart. Vor den Toren der Himmelswelt, wo alle Erinnerungen an das Gute verblieben waren, an die Freiheit jeden Lebens.

So stand ich schützend vor dir, vielleicht in mancher Furcht, aber der Freiheit im Gewissen. Die mich niemals weichen ließe, nicht vor dem Feind, der keine meiner Schwächen mit mir teilen wollte. Der sich den Werten versagt haben wollte, für die es galt zu leben, als über ihren fortwährenden Verlust Leben bereits verloren zu haben. Schützend vor allem, was die Erinnerung erhalten haben möge, so wären meine Worte nie vergessen, wie die Freiheit, der Geist jeden Lebens.

So stand ich als Freund an deiner Seite, würde ich nicht jeden Weg mit dir gegangen sein, so würde er nicht fortbestehen, geteilt im Glück, geteilt im Leid, dass man jene dunkle Zeiten überstehen möge, in der Erinnerung die ewig bleibt, die sich vor einem erstreckte, wie jede Widrigkeit, wie jene Missachtung jener Rechte, die dem Menschen nicht gleich wären. Über die ein Sieg allein im falschen Glauben errungen worden sein konnte, und eine Niederlage sich in jener Schwäche wiederfand.

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1 Ginge es nicht über geopolitische Streitigkeiten, als Streitigkeiten in kleinen Verhältnissen, die das Ebenbild von Staat und Heimat, aber das Grundprinzip im Kleinen wie im Großen widerspiegelten. Die Demokratie in Deutschland im Bestandsgrund von bürgerlichen Verhältnissen wird von Konzern-Mächten (Siehe Sachverhalt: Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt Fußnote 3) durch rechtsmissbräuchliche Staatsgewalt unterwandert, deren Anteil also bereits bei den falschen Behörden, dem falschen Staat lagen. Wonach jene Behörden, die Polizei, und Justiz so eingestellt sein wollten, dass beinahe schon allen möglichen Forderungen zu ihrem eigenen Vorteil entsprochen werden müsste, die über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sonst für die Menschen untereinander infrage gekommen waren, oder im gleichen Grund auszutragen gewesen wären. Dies geschieht durch Aushebung der Gewaltenteilung im Sinne der missbräuchlichen Staatsgewalt. Dies geschieht indem die subjektiven Lebensverhältnisse, im Bilde des Menschlichen, ansonsten als alltäglicher Annahmegrund im allgemeinen Rechtsverkehr, in den durch Täuschung geschaffenen, jeweiligen, und darin wiederum in sich gedeckten Drittverhältnissen, hinterhältig, als autoritärer Zusammenschluss übergangen werden. Die also nicht länger im möglichen Schuldgrund selbst als unbeantwortete Leistungsfrage der Menschen, der Bürger untereinander bestanden haben, als überhaupt tatsächlich mögliche Geschäftsvoraussetzung. Worüber eine Antizipation einer Machtvorstellung, über eine falsche Mehrheit für sich angenommenen worden sein sollte, entsprechend den krankhaften Vorstellungen einer bösartigen Schizophrenie, die im eigentlichen Lebensgrund der Gegenwart nicht darin zu unterscheiden wusste. Es muss den Verhältnissen entsprechend von einem systematischen Vorgehen ausgegangen werden. Waren sie nicht ohnehin eher welche von der Sorte, man verhandle nicht, aber man wollte jemand das Maul stopfen. Zweckorientierte Wirtschaftlichkeit interessiert sie nachweislich schon lange nicht mehr, Erfolg sahen sie im Übergewicht der eigenen, mutmaßlich staatlichen, weil mehr auf sich persönlich bezogenen Aneignung, jener Besitz, und Freiheitsrechte, in der Begründung eines von Grund auf falschen Staates. Dürfte es nicht im gleichen Maß der mutmaßlich politischen Führung bekannt gewesen sein, die es stets im gleichen Grund abgesegnet haben musste, über den man es im Drittverhältnis der Täuschung, objektiv nicht weiter erfahren haben wollte, weil man mutmaßlich nicht daran beteiligt gewesen sein würde. Womit ihr Wesen schon den freien Grundsätzen von Demokratie, und Rechtstaatlichkeit widersprach. Dazu bediente man sich den Mitteln der öffentlichen Einschüchterung, der Repression über jenes vorgegaukelte Wissen, dass die Rechtsgüter innerhalb den Aneignungsvoraussetzungen als in der Täuschung selbst, mutmaßlich einem nicht nichtigen Anspruch gleich waren, deren möglicher Wert nur noch in der bedingungslosen Befriedigung jeder mutwilligen Forderung bestanden haben könnte, gegen die aufgrund den Verhältnissen von vorn herein keine rechtlichen Mittel mehr zur Verfügung gestanden haben dürften. Jeder, der nicht hinreichend bewandert darin gewesen wäre, dürfte ihren Machenschaften zwangsläufig zum Opfer gefallen sein, die mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar geworden sein mussten. Der mögliche Grund müsste dem immer vorangegangen sein. Die sich rückwirkend im Scheinverhältnis über das Verhältnis Angebot/Nachfrage, Arbeitsplätze/Kräfte nachhaltig darin deckte (Vgl. auch unter Fußnote etc. Das Subsidiaritätsprinzip – Und die Verwandschaftsform der Subsidiarität). Dabei wird zur Geltendmachung jede falsche Verdächtigung, weil eigentlich unechte Geschäftserwiderung im Sinnbild des eigentlich möglichen Leistungserfordernis bewusst vor die ganz wesentlichen Rechtsgründe, also in der Bedeutung der bürgerlichen Verhältnisse, eine entsprechende Verhandlung gestellt. Dies gilt objektiv schon für die Besitzverhältnisse von Wohnraum, von öffentlichen Eigentum, welche sich lediglich über einen reellen Wert, selbst im staatlichen Grund schützen ließen, wie die Wirtschaftlichkeit des Landes. Durch die Nicht-Leistung, also die faktisch Weigerung der Leistung, die vertraglich über das Wohnraumverhältnis geregelt sein sollte, und eben jene Umstände umfasst haben musste, wie sie bei der Klärung von Sachverhalten infrage gekommen sein müssten, muss die erwartete Forderung schon als unendlich, aber viel zu hoch angesetzt anzusehen gewesen sein (Vgl. § 291 StGB), die also unmöglich zu erbringen gewesen sein konnte (vgl. Unmöglichkeit der Leistung). Die Täuschung, die im Grund des Scheinverhältnis dem Vortäuschen einer Straftat entspricht, kann auch über einen Dritten ergehen, sowie der Zusammenhang insoweit zu verstehen gewesen sein dürfte, dass der mutmaßlich nicht öffentliche Teil der Kundgabe im Scheinverhältnis der immer fälschlichen Stellung stand, dafür mutmaßlich (nicht) verantwortlich gewesen zu sein, sowie öffentlich bestellte Behörden, die in der Rückkopplung den Folgeschluss in der falschen Rechtsannahme nicht falsch unbeantwortet gelassen haben würden. Weil eine tatsächliche Sachgrundlage das Scheinverhältnis erübrigt haben würde, welchem es per se im Bilde der rechtswidrigen Aneignungsvoraussetzung nicht entsprach. Bedingte Geschäftsunfähigkeit, gehöre sie im Geschäftsbereich nicht beinahe zur sozial gerechtfertigten Täuschung, deren Grundsätze in Verträgen, oder in einer Vertragsausübung jedoch objektiv erhalten geblieben sein müssten, aber nicht im Umkehrverhältnis einer Täuschung über die subjektiven Lebensverhältnisse, die Gegenstand der alltäglichen Handlungen schon im Menschsein geblieben sein müssten. Daher, ein Rechtsverhältnis, ein Vertrag wäre darauf zu entrichten, in dem bestehende Regelungen objektiv im Verhältnis zu den gewöhnlichen Lebensverhältnissen gestanden haben würden. Die Verhältnisse von Besitzt, und Eigentum spiegelten dieses Präferenzverhältnis in dem Teil immer wieder, der über die Möglichkeiten, von denen ein Besitzverhältnis abhinge, auf deren Leistungen sie im Scheinverhältnis nicht bezogen worden wären, von dem die Lebensgestaltung sonst nur bedingt, weil objektiv rechtlich ergründet ausginge. Und Wohnraum, weil eigentlich als ein falscher Leistungsgrund in der Bestätigungsfrage der Rechtsvoraussetzungen für ein gültiges Rechtsgeschäft faktisch keiner objektiven Kontrolle unterlag, wie eine jede reelle Leistungsmöglichkeit. Worüber prinzipiell jedes Scheinverhältnis in der möglichen Leistungsfrage bedingt werden könnte. Worüber sie nicht nur leichtfertig, weil in den eigenen krankhaften Vorstellungen unbegründet psychische Störungen als Vorwand für alles angenommen haben wollten. Der dem eigentlichen Rechtsgrund der gewöhnlichen bürgerlichen Verhältnisse nicht entsprach, sahen sie es nicht als falschen Offenbarungsgrund, über jedwede Verlustwerte, die den bürgerlichen Verhältnissen nicht zu Last gefallen wären. Der Verlustwert wäre die Bedürftigkeit in der sozial gerechtfertigten Täuschung, die über einen möglichen Geschäftsgrund der erweiterten Annahme; dieser sei bedingungslos (Vgl. Steuern) zu erwidern, im rechtlichen Wirkungsgrad über dem freien Geschäftswillen als objektiver Gesellschaftsgrund bestand. Weil der Grund, dass der Zwang über die rechtsmissbräuchliche Gewalt sonst nicht darüber hinaus bestand, um eine solche Störung erwartet zu haben, um dennoch davon ausgegangen zu sein, über eine Täuschung unter normalen Vorstellungen von subjektiven Lebensverhältnissen bestand, die nicht weiter gereicht haben dürfte. Über die missbräuchlich staatliche Einflussnahme, auf eben jene Teilbereiche, die, objektiv im Rechtsgrund eindeutigen Schuldverhältnissen entsprochen haben müssten, um Scheingeschäften vorzubeugen, um sie nicht selbst bewusst begünstigt, respektive bewusst erfordert zu haben. Weil es zu unkontrollierten Zuständen führte, von denen sie so jedoch immer profitiert haben könnten. Streitigkeiten sollen also über die rechtsmissbräuchliche Staatsgewalt, als über bestimmt bürgerliche Rechtsverhältnisse, mutmaßlich ausgetragen werden, ohne schuldrechtliche Grundprinzipien überhaupt herangezogen zu haben. Die Problemstellungen gelöst haben könnten, die in einer demokratischen Gesellschaft, wie bürgerliche Streitigkeiten (BGB) dazugehörten, und ohne autoritären Anteil die Grundwerte des Staatswesen stetig anreicherten, weil sie das Fundament dessen festigten. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb der Verfahrensanhäufung, über die Ausweichtatbestände prinzipiell immer jene gestörten Grundverhältnisse, eigentlich nur im Sinne von einfachen Schuldverhältnissen vorangegangenen waren (Vgl. Demokratie im falschen Namen – Und das Normverhältnis eines objektiven Wertvergleichs). Der Geschäftsgrund, der sich einem subjektiv nicht selbst entzogen haben könnte, innerhalb den Scheinverhältnissen aber müsste, wäre in der Verfahrensanhäufung, in der Rechtsfrage zu jedem Zeitpunkt, also die Leistungsfrage, weil auf eine im Geschäftsgrund selbst nicht unerwartete Forderung, die es jedoch unmöglich zu erwidern galt. Die Grundverhältnisse, die über die Täuschung, die missbräuchliche Staatsgewalt, jene bürgerlichen Rechtsverhältnisse unterwanderten, im Grund, der nicht dem Zwischenverhältnis entsprach, die jedoch bei einem unechten Abschluss nicht aufgehoben waren. Weil diese selbst bei der Provokation von strukturierten Delikten, als einfachen Tatbeständen, über Besitz, und Eigentum, auf die Grundprinzipien zurückzuführen waren. Welche sie über die Täuschung im falschen Grund nicht weiter repräsentiert haben dürften. Die Verfahrensanhäufung spricht also für diejenigen Voraussetzungen, die einer gesellschaftlichen Ordnung entsprochen haben könnten. Hieße es nicht, es läge in der Überschneidung der Scheinverhältnisse nicht ein Fall vor, welcher im gleichen Rechtsgrund ja eigentlich nicht unbestimmt geworden sein könnte, sondern, so viele Fälle, die unbestimmt waren, dass es die Verfahrensanhäufung zu jedem Zeitpunkt in dem Grund bedingt haben müsste, weshalb eine Rechtsverletzung tatsächlich nicht zu billigen gewesen wäre. Erst durch das Paarungsprinzip jener Umstände im unterdeckten Leistungsvorwand dürften antidemokratische Strukturen, im Sinne von strukturierten Scheingeschäften, im Verhältnis des gegenwärtigen Annahmeprinzip aufrechtzuerhalten sein. Dies geht soweit, das Richter ohne Bedeutungsvorwand jener Gründe einfach Rechtsbeugung begehen, weil der Grund schon bekannt war, und bewusst so gehandelt werden sollte. Die im gleichen Grund, der ihrer Verantwortung nicht vorangegangen wäre, in jedem Fall durch die Staatsanwaltschaft gedeckt werden dürften, sowie der Ausweichtatbestand dem im Drittverhältnis in keinster Weise übergeordnet worden sein dürfte, als der Fall, den es eigentlich zu verfolgen gelte. Bestand das für sich angenommene Ansehen, nicht besonders darin, andere über die Rechtsunbestimmtheit für sich wenngleich vergeblich, aber zur Befriedigung der perversen Gelüste, ohne Zweckmäßigkeit, der Möglichkeit eine Leistung jemals zu erfüllen, etwas machen zu lassen, das somit stets dem Zwang von Willkür, und Gewaltherrschaft unterlag. Weil in jenen krankhaften Vorstellungen darüber in eigentlich geistigen Werten objektiv genötigt werden müsste, um eine Bedeutung darin für sich erkannt zu haben, der Subjektiv-Grund, welcher nicht geachtet worden sein müsste, bestand er bei aller Willkür, und Missachtung von Verfahrensgrundsätzen nicht in der unmittelbaren Gewaltanwednung, die als Mittel der Nötigung, der Erpressung gedient haben müsste. Weil sie die Verhältnisse, weil nicht den Menschen im Leistungsgrund, anders nicht gestört haben könnten. Wenngleich objektiv vergeblich, weil keinem positiven Staatszweck dienend, den sie in der Täuschung selbst nicht weiter unterwandert haben dürften, indem man die falsche Schuld im Zwangsverhältnis der alltäglichen Unbestimmtheit des Rechtsgeschäfts auf den Menschen übertrug. Das Unrecht, dürfte es nicht so groß gewesen sein, dass man selbst über jeder eigenen antidemokratischen Ideologieform gestanden haben könnte, die in der Sache aber nicht gegen den Menschen gerichtet gewesen wäre, auch wenn diese den Menschen geschadet haben müsste, auch wenn man sich fälschlicherweise demokratisch genannt haben würde. Und die Täuschung das wirtschaftliche Verhältnis von Scheingeschäften widerspiegelte, das dem Kriegsvorwand diente, dem man, weil unschuldig eigentlich in allem, über allem stehend, nicht selbst entsprochen haben müsste. Feind wäre man nur darin, dass man sich im Drittverhältnis mutmaßlich selbst nichts versagt haben müsste, was dem falschen Vorwand diente, der dem eigentlichen Feind nicht in die Hände spielte, der man selbst nie gewesen wäre. Spielte man sich darin nicht die Bälle zu. Gingen sie nicht unlängst so weit, dass sie jemand dafür umbringen lassen würden, im Mordvorsatz (Vgl. Die Feinde der Demokratie – Und der Anfang einer neuen Welt), um jede widerrechtliche Aneignung befriedigt haben zu können, die nicht über dem wesentlichen Schuldgrund bestand. Weil die Erfordernis daran bestand gehabt haben dürfte, mitschuldig in der widerrechtliche Aneignung gewesen zu sein. Worin jede erzwungene Abwehrhaltung über dem echten Schuldgrund bestand, die im Sinne des eigentlichen Rechtes, eine gerechtfertigte Verteidigung darstellte, im Sinne des schuldrechtlich nicht unbestimmten Grund, der sonst nicht anzunehmen wäre. Wobei der Grund ihn zu vollziehen nur in der Vertuschung liegen konnte. Sie glaubten fälschlicherweise, dass, wenn sie den ganzen Tag irgendeine Scheiße vor sich hin säuselten, dann wäre es keine Tat, wenngleich die Beweisaufnahme im Verhältnis zum überhaupt möglichen Verfahrensaufwand, weil ein Fall im eigentlichen Rechtssinn bestimmt gewesen wäre, 5 Minuten dauerte. Sollte das Verhandeln nicht an die Realität gebunden sein, im Alltäglichen stattfinden, als es den Darstellungen in einem beinahe von allem gesonderten Prozess genügt haben dürfte, der ferner den Gründen der Gegenwart stand. Müsste es nicht einen Grund gegeben haben, der darüber hinaus bestand, der die Zustände, die Strukturen der Verfahrensanhäufung erklärte, im Verhältnis zu statistischen Angaben. Es wäre das, was im Grund ihrer krankhaften Vorstellungen ohnehin schon immer für andere anzuerkennen gewesen wäre, wäre man nicht selbst schuld daran, sowie ein echter Rechtsgrund nicht objektiv anzuführen gewesen wäre. Die Gesinnungen der Nazis im Kern spiegeln sich im Gesamtbild darin wider. Wäre es nicht das, was dem immer zugrunde gelegen haben müsste, was die Zeiten überdauerte. Denn einmal wurde darin schon zurückgeschlagen, als es offensichtlich geworden sein sollte. Die Angaben beruhen auf nachvollziehbaren, nach der geltenden Rechtsordnung, als erwiesen anzusehenden Tatsachen. Prinzipiell sollte es sich bei der wirtschaftlichen, militärischen, menschlichen Erpressung des durch einen Angriffskrieg bedrohten Landes nicht anders verhalten; Die Aggression im Völkerrecht – Und die diplomatische Grundlage für den Frieden. Die falsche Identität ist das Sinnbild, dass im völkerrechtlichen Wesensgrund daran hinderte, glaubwürdig diplomatische Verhandlung zu führen, die im Einklang mit der bestätigten Souveränität gestanden haben müsste, dass den Menschen als Mittelpunkt des Staates sah. Sie wollten jemand in den eigenen Vorstellungen vorgeschrieben haben, was er, wider allen gewöhnlichen Erwartungen, allem freien Denken, Handeln, und Wissen zu glauben, oder zu wissen, aber gewiss zu denken, und zu tun habe. Wider besseres Wissen, wider ungezwungenen Verhältnissen, einem offenen Umgang. Wollten überzeugt davon gewesen sein, so sehr, so zwanghaft, dass die selbst unbestätigte Annahme so gewiss sei; denn keinen anderen Grund könnte es je gegeben haben. Denn andernfalls müsste im Handeln, welches nicht auf der bloßen Möglichkeit, weil einer unbestätigten Annahme beruhte, alles andere bereits mit Strafe zu bedrohen gewesen sein. Um sich selbst ein Urteil, welches selbst in den falschen Vorstellungen von einer alltäglichen Annahme zeugte, darüber gebildet haben zu können. Und nicht, weil es rechtlichen Voraussetzungen entsprochen haben müsste, sondern, weil man es gesagt hatte, weil man das Vorliegen jedweder Verhältnisse nur für sich selbst annahm, sprach es auch für sich widersprechende Verhältnisse, die im bewusst falschen Wissen nicht Grund zur Annahme gewesen wären. So sehr, dass man von einer Tat überzeugt gewesen sein wollte, die man wider den eigentlichen Tatsachen, mutmaßlich nicht in sich selbst gesehen haben würde. Obwohl es, wollte man sich selbst nicht belügen, erforderlich gewesen wäre, um anderen nicht vor den Kopf zu stoßen, anderen Unrecht anzutun, im Grund, der die falsche Annahme mit Gewissheit nicht widerlegt haben würde. Sich selbst wollte man darin gekannt haben, und das eigene Wissen, diente jenen Überzeugungen. Weil es vorzuschreiben gewesen sein müsste, eigentlich wie jedes Handeln, inwieweit es ein Verhältnis geben haben müsste, dass es sich im Grund nicht auf die Vorstellung erwiderte, dass dieser sittlich nicht im Widerspruch dazu stünde, dass es unweigerlich vorlegen haben würde. Weil es unmöglich gewesen sein würde, das Gute in anderen zu sehen. Weil selbst im falschen Bewusstsein jener Überzeugungen, dass es einer Tat genügt haben müsste, und die Widerlegung im echten Rechtsgrund so beschämend gewesen wäre, dass es unverzeihlich erschienen sein müsste, wollte man auch nicht vom Gegenteil, als nicht von einer unwiderlegten Wahrheit in allem ausgegangen sein, als nicht jenen Überzeugungen, die einem die bewusste Falschbehauptung nicht verboten haben würden. Denn anderseits wäre es für die eigene Person so beschämend, würde man damit wirklich konfrontiert werden können, müsste man, was nicht den freien Überzeugungen, einem offenen Umgang gedient haben würde, nicht bewiesen haben, um das für sich darin tatsächlich schon immer vorausgesetzte Recht in Anspruch genommen haben zu können. Weil ein anderer Grund nicht mehr infrage gekommen wäre, um nicht selbst davon ausgegangen zu sein. In dem Grund, der nicht einfach zu Falschbehauptungen geführt haben würde, wenn es einem nur nicht völlig egal gewesen wäre, wie man es selbst nicht für sich vorausgesetzt haben müsste. Denn darf man in anderen nicht voraussetzen, was die falsche Annahme nicht widerlegt haben würde, als es ihm in den eigenen Vorstellungen nicht immerzu aufzuzwingen, als allgemeiner Leistungsgrund, auf die ohnehin nicht richtig beantwortete Leistungsfrage. Tatsächlich ist jede Handlung, jede Rechtsfrage daran gebunden, an Lebensraum, an einen Aufenthalt, an Wohnraum, und die Verhältnisse dazwischen. Kann man nicht wirklich darüber täuschen, bei allen Zufällen, bei aller Freiheit, die man anderen nicht genommen haben wollte. Die falsche Annahme war, im Grund, der nicht von einer bewussten Täuschung zeugte, von ihnen ausgegangen, entsprechend jenen falschen Überzeugungen
2 Im normalen Alltagsgeschehen, dem Geschäftsbereich des alltäglichen Handeln, dürften die Verhältnisse so gestrickt sein, dass dies anhand der Subjektivität als gegeben angesehen werden kann. Erst wo diese Verhältnisse, bei Achtung aller rechtlichen Voraussetzungen bestimmt, respektive bei Missachtung unbestimmt zusammengeführt werden können, entstehen entsprechende Drittverhältnisse. Das relative Drittverhältnis spräche also für die gesellschaftlich allgemein konventionellen Möglichkeit sich innerhalb der freien Entfaltung an Rechtsgeschäften zu beteiligen. Bedeutung erlangt das Verhältnis bei Vorausnahme der Geschäftsmöglichkeit, wie diese im Allgemeinen erhalten zu haben, worin strukturell nicht vorgegriffen würde, wonach das Verhältnis auf die Möglichkeit nicht relativiert sein dürfte. Eine Unterschicht, die in der Täuschung jedes subjektive Lebens- und Geschäftsverhältnis unterdeckt, und in der Unbestimmtheit in den grundlegenden Geschäftsvoraussetzungen zum Tragen kommt, als Unterdeckung der eigentlichen Leistungsmöglichkeit. Denn, der unbestimmte, rechtsgeschäftlich nicht abgedeckte Lückenschluss pflanzt sich in Übereinstimmung mit der Rechtsunbestimmtheit fort, ohne es selbst bemerkt haben zu können. Wonach es sich schuldrechtlich mutmaßlich auf jeden umkehren ließe, in dessen Einflussbereich die tatsächliche Geschäftsmöglichkeit gelegen haben könnte. Tatsächlich liegen die Verhältnisse aber anders. Es reicht, dass es von außen vorausgesetzt wurde (vgl. Das Subsidiaritätsprinzip – Und die Verwandschaftsform der Subsidiarität), ohne es rechtsgeschäftlich nicht negativ beantwortet zu haben. Denn an die Alltagsgeschäfte ist der Mensch gebunden, wie an Wohnraum, und reelle Werte im Sinne einer ehrlichen Leistung, einer Arbeitsstelle. Die im sozialen Sinne immer auch als frei gebunden gesehen werden kann, dürfte die Geschäftsfähigkeit nicht gänzlich unmöglich erscheinen, die an Einzelschicksale, Aufgabe des Betriebs, Umstrukturierung nicht gebunden gewesen wäre. Wenn das gleiche Verhältnis also nicht im identischen Grund bestand. Die falsch angemaßte Stellung, wäre sie nicht vergleichbar mit der unechten Rechtsform (Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt), die im Sinne der unerwiderten Leistungserfüllung, ohne jeden Grund gegenüber allen anderen zum eigenen Vorteil bestanden haben müsste, die sich in der jeweiligen Erweiterung des Scheinverhältnis aber ergänzen müsste. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft, andere Behörden, soweit über die Rechtsunbestimmtheit ein falscher Gewaltenteil mehr Bestand hatte, oder das Handeln nicht aufgrund einer geltenden rechtlichen Grundlage auszumachen wäre. Wollte man sich an Recht und Gesetz über die Gleichheit vor dem Gesetz nicht gehalten haben, wäre es nicht abzuschaffen gewesen, als es nicht ganz bewusst und sehr genau umgangen sein zu können. Handelt es sich um eine Struktur, die die Verfahrensanhäfung zu jedem Zeitpunkt begünstigt, oder das Vortäuschen sich zu eigen gemacht worden sein sollte, so deckt es sich über den staatlichen Anteil, der im Verhältnis zum öffentlichen Eigentum sonst dem offenen Wirtschaftsbereich für alle entsprochen haben müsste. Die Statistik sagt, dass sie im lokalen Wertvergleich, immer eine Tat vorgetäuscht haben wollten, über den unechten Leistungsgrund, im eigentlich tatsächlichen Schuldverhältnis gesehen. Denn sonst würde man nicht so schnell darauf gekommen sein. Die sich angemaßte Stellung, muss im einfachsten Sinne als eine bedingte Besserstellung zu verstehen sein. Die darin nicht bevorzugt, im Erfüllungsgrund, wie für jeden Menschen im Vergabebestand, oder über den unechten Leistungsaufschub aufgrund von relativ nicht lohngleichen Verhältnissen, im immer vorteilhaften Erwiderungsgrund an öffentlichen Aufträgen, jedenfalls im Leistungsgrund der Erwiderung bestand, die nicht Steuercharakter gehabt haben dürften. Denn das eigentliche Leistungsniveau würde sich im Verhältnis dazu eigentlich nicht ändern, entspräche selbst der gegenwärtig eigentlich tatsächlichen Steuerleistung, subjektiv würde es im Widerspruch dazu nicht auf den Leistungsgrund entfallen sein, weil es eine gewöhnliche Dienstleistung wäre, doch objektiv musste es zum Gegenteil geführt haben, im Umkehrverhältnis auf das Drittverhältnis bezogen. Sei es über den Gehilfen im Drittverhältnis, das Verhältnis in den Haftungsgründen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, dürfte es im gleichen Grund nicht im Widerspruch über den eigentlichen Leistungsgrund gestanden haben, wonach das Scheingeschäft sich darin widerspiegelte. Wonach Widersprüche in den Haftungsgründen dahingehend auszuschließen gewesen wären. Kommt es nur darauf an, was den Tatsachen gemäß faktisch zugrunde lag, nicht, was man fälschlicherweise (nicht) festgelegt gewusst haben wollte, um den Leistungsvorwand vermeintlich umgangen sein zu können. Grundsätzlich muss das öffentliche Eigentum, dass grundrechtlich jedem Nutzen bringen müsste, auf die wesentlichen Wirtschaftsgründe zurück geführt werden, jedenfalls dürften unechte, weil unterdeckte Leistungserwartungen im lokalen Wertvergleich grundsätzlich nicht darüber stehen, in der Unterscheidung zwischen Wiederkehr, oder der vorausgesetzten Leistung, auf eine überzogene Forderung, die es unmöglich zu erfüllen galt. Die der Sache im Einzelnen sonst nicht zugrunde zu legen gewesen sein sollte. Die ohne jedes Zutun schon Schuld, respektive über den Leistungsgrund selbst unechten Kreditcharakter gehabt haben müsste, auf deren Zeitpunkt die Leistungsmöglichkeit nicht entfallen wäre, denn zu täuschen gewesen wäre nicht über die unechte Schuld, die eigentlich, gleich wie hoch das Leistungsniveau subjektiv angesiedelt sein dürfte, nicht im gleichen Verhältnis der Aneignungsvoraussetzung dazu stand (Vgl. Aneignungsvoraussetzung unter Der Staatszweck der Demokratie – Und die Werte dieser Welt). Der Täuschungsgrund, unterliegt dem Scheinverhältnis der unmittelbaren Fälligkeit, zu dem somit immer unbestimmten Zeitpunkt, an dem eine Leistung unter gewöhnlichen Schuldverhältnissen zu erwidern, oder nicht weiter zu erwarten gewesen wäre, weil es der Unmöglichkeit nicht entsprach. Wonach es im Wechsel das Rechtsgeschäft dennoch, wider besseres Wissen erwidert haben müsste, dass es zum (falschen) Kreditmittel gemacht haben müsste. Die Unterdeckung im Leistungsgrund, unterliegt also dem Geldwertvergleich, der dem tatsächlichen Leistungsniveau nicht entspräche, sofern nicht jeder Wert davon abhängig gewesen sein dürfte, der den tatsächlichen Marktwert widerspiegelte. Der Wert wäre vordefiniert, in der Unterdeckung, die den Zeitpunkt bestimmt haben dürfte, der sonst nicht vorlag. Unterlag der objektive Vergleich der Leistung, nicht Leistungsressourcen, die von anderen, als in diesem Drittverhältnis nicht weiter bestimmt haben dürfte, dass sich auch anderswo nicht wiederfinden lassen müsste, dass es nicht abhängig davon gewesen wäre, oder den Wertvergleich auf den tatsächlichen Geschäftszeitpunkt wiedergegeben haben würde, dass es kontinuierlich, über dem Erwartungswert der eigentlich möglichen Leistung stand. Welchen es in den Erwartungen eines dennoch geforderten Leistungsniveau, dennoch zu erwidern galt, und die Unterdeckung im eigentlichen Leistungsgrund weiter verschärfte. Worüber man ohnehin vergeblich getäuscht haben müsste, wenn es dem eigenen Scheinverhältnis nicht unterlag. Und die selbst vergebliche Kontrolle, dem eigentlichen Zufall, als im Bestimmungsgrund der Geschäftsvoraussetzung, dem Scheinverhältnis nicht entsprach, an dem sich das Leistungsniveau im reellen Wert der Leistung orientiert haben würde. Das Verhältnis, regelte es sich nicht über den gleichen Grund, über den es in der irrigen Annahme in den Verhältnissen hinwegschauen ließe, als über jeden, der sonst nicht im Scheinverhältnis dazu stand. Und im unechten Leistungsgrund noch einmal mehr gesteigertes Nationalbewusstsein fordern ließe, selbst wenn die Leistung, in der Unterdeckung, die nicht dem eigenen Teil entspräche, die gewöhnlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben konnte, unmöglich zu erfüllen galt. Weil es über dem eigenen Bewusstsein, einer autoritären Selbstständigkeit, im Wesen selbst des falschen Bilde eines Staates stand, der von Korruption im falschen Rechtsstaat, im Willkürstaat gebeutelt worden sein sollte. Im Grunde genommen existiert die Wirtschaft, der deutsche Staat auf einer Nicht-Leistung, obwohl wider den überzogenen Forderungen, den falschen Überzeugungen, eine beständige Leistung erbracht worden sein wollte, an allen verschuldeten Scheinverhältnissen, die die Ehrlichkeit, und den Fleiß der Bürger untergraben haben. Kann man nicht mehr leisten, als es der Unterdeckung geschuldet sein sollte, und darüber immer ein falscher Erwartungswert bestand

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